Artikel 16 VO (EG) 2007/715

Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 2005/55/EG

(1) Die Richtlinie 70/156/EWG wird gemäß dem Anhang II dieser Verordnung geändert.

(2) Die Richtlinie 2005/55/EWG wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Typgenehmigung von schweren Nutzfahrzeugen und Motoren hinsichtlich ihrer Emissionen (Euro IV und V).

b)
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Fahrzeug” ein Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer Bezugsmasse von mehr als 2610 kg;
b)
„Motor” die Antriebsquelle eines Fahrzeugs, für die als selbstständige technische Einheit im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG eine Typgenehmigung erteilt werden kann;
c)
„besonders umweltfreundliches Fahrzeug (EEV)” ein Fahrzeug, das von einem Motor angetrieben wird, der den fakultativen Grenzwerten für die Emission gemäß Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 von Anhang I entspricht.

c)
Anhang I Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

1.
Diese Richtlinie gilt für Einrichtungen zur Minderung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, die Konformität in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren und On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) aller Kraftfahrzeuge sowie für Motoren im Sinne des Artikels 1 mit Ausnahme der Fahrzeuge der Klassen M1, N1, N2 und M2, die nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007(*) eine Typgenehmigung erhalten haben.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

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