Artikel 16 VO (EG) 2007/715
Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 2005/55/EG
(1) Die Richtlinie 70/156/EWG wird gemäß dem Anhang II dieser Verordnung geändert.
(2) Die Richtlinie 2005/55/EWG wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Titel erhält folgende Fassung:
Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Typgenehmigung von schweren Nutzfahrzeugen und Motoren hinsichtlich ihrer Emissionen (Euro IV und V).
- b)
-
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Fahrzeug” ein Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer Bezugsmasse von mehr als 2610 kg;
- b)
- „Motor” die Antriebsquelle eines Fahrzeugs, für die als selbstständige technische Einheit im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG eine Typgenehmigung erteilt werden kann;
- c)
- „besonders umweltfreundliches Fahrzeug (EEV)” ein Fahrzeug, das von einem Motor angetrieben wird, der den fakultativen Grenzwerten für die Emission gemäß Zeile C der Tabellen in Abschnitt 6.2.1 von Anhang I entspricht.
- c)
-
Anhang I Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
- 1.
- Diese Richtlinie gilt für Einrichtungen zur Minderung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel, die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, die Konformität in Betrieb befindlicher Fahrzeuge/Motoren und On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) aller Kraftfahrzeuge sowie für Motoren im Sinne des Artikels 1 mit Ausnahme der Fahrzeuge der Klassen M1, N1, N2 und M2, die nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007(*) eine Typgenehmigung erhalten haben.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.
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