Artikel 3 VO (EG) 2007/715
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen bezeichnet der Ausdruck:
- 1.
- „Hybridfahrzeug” ein Fahrzeug mit mindestens zwei verschiedenen bordeigenen Energiewandlern und zwei verschiedenen bordeigenen Energiespeichersystemen zum Zweck des Fahrzeugantriebs;
- 2.
-
„Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse” Dieselfahrzeuge der Klasse M1, die entweder
- a)
- Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG mit einer Bezugsmasse von mehr als 2000 kg sind,
- b)
- Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2000 kg, die für 7 oder mehr Insassen, einschließlich des Fahrers, ausgelegt sind, wobei ab dem 1. September 2012 die Fahrzeuge der Klasse M1G im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG ausgenommen sind,
oder
- c)
- Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von über 1760 kg, die speziell für gewerbliche Zwecke gebaut werden, um die Verwendung von Rollstühlen im Fahrzeug zu ermöglichen;
- 3.
- „Bezugsmasse” die Masse des fahrbereiten Fahrzeugs abzüglich der Pauschalmasse des Fahrers von 75 kg und zuzüglich einer Pauschalmasse von 100 kg;
- 4.
- „gasförmige Schadstoffe” Auspuffemissionen von Kohlenmonoxid, Stickstoffoxiden, ausgedrückt als Stickstoffdioxid (NO2)-Äquivalent, und Kohlenwasserstoffe;
- 5.
- „Partikelförmige Schadstoffe” Abgasbestandteile, die bei einer Temperatur von höchstens 325 K (52 °C) mit den in dem Verfahren zur Ermittlung der durchschnittlichen Auspuffemissionen beschriebenen Filtern aus dem verdünnten Abgas abgeschieden werden;
- 6.
- „Auspuffemissionen” die Emissionen gasförmiger und partikelförmiger Schadstoffe;
- 7.
- „Verdunstungsemissionen” Kohlenwasserstoffdämpfe, die aus dem Kraftstoffsystem eines Fahrzeugs austreten und nicht Auspuffemissionen sind;
- 8.
- „Kurbelgehäuse” die Räume, die im Motor oder außerhalb des Motors vorhanden sind und die mit dem Ölsumpf durch innere oder äußere Leitungen verbunden sind, durch die Gase und Dämpfe austreten können;
- 9.
- „On-Board-Diagnosesystem” oder „OBD-System” ein System für die Emissionsüberwachung, das in der Lage ist, mithilfe rechnergespeicherter Fehlercodes den Bereich von Fehlfunktionen anzuzeigen;
- 10.
- „Abschalteinrichtung” ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird;
- 11.
- „emissionsmindernde Einrichtung” die Teile eines Fahrzeugs, die die Auspuff- und Verdunstungsemissionen eines Fahrzeugs regeln und/oder begrenzen;
- 12.
- „emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung” eine emissionsmindernde Einrichtung oder eine Kombination von solchen Einrichtungen, die in die Typgenehmigung des betreffenden Fahrzeugs einbezogen ist;
- 13.
- „emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch” eine emissionsmindernde Einrichtung oder eine Kombination von solchen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, eine emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung zu ersetzen und die als selbstständige technische Einheit im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG typgenehmigt werden kann;
- 16.
- „Biokraftstoffe” flüssige oder gasförmige Fahrzeugkraftstoffe, die aus Biomasse gewonnen werden;
- 17.
- „mit alternativem Kraftstoff betriebenes Fahrzeug” ein Fahrzeug, das so ausgelegt ist, dass es mit mindestens einem Kraftstofftyp betrieben werden kann, der entweder bei atmosphärischer Temperatur und atmosphärischem Druck gasförmig ist oder im Wesentlichen nicht aus Mineralöl gewonnen wird;
- 18.
- „Direkteinspritzmotor” einen Motor, der einen Betrieb ermöglicht, bei dem der Kraftstoff in die Ansaugluft gespritzt wird, nachdem diese die Einlassventile passiert hat.
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