Artikel 4b VO (EG) 2007/717

Endkundenentgelte für regulierte SMS-Roamingnachrichten

(1) Die Heimatanbieter stellen allen Roamingkunden einen SMS-Eurotarif gemäß Absatz 2 in verständlicher und transparenter Weise zur Verfügung. Der SMS-Eurotarif darf nicht mit einem Vertrag oder sonstigen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten verbunden werden und kann vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Artikels mit jedem Endkundentarif kombiniert werden.

(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 kann das Endkundenentgelt (ausschließlich Mehrwertsteuer) eines SMS-Eurotarifs, den ein Heimatanbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung einer von dem Kunden versendeten regulierten SMS-Roamingnachricht insgesamt berechnet, bei jeder SMS-Roamingnachricht unterschiedlich sein, darf aber 0,11 EUR pro Nachricht nicht übersteigen.

(3) Der Heimatanbieter berechnet seinen Roamingkunden kein Entgelt für den Empfang einer regulierten SMS-Roamingnachricht.

(4) Ab dem 1. Juli 2009 wenden die Heimatanbieter auf alle bestehenden Roamingkunden automatisch einen SMS-Eurotarif an, außer auf jene Roamingkunden, die von sich aus bereits einen besonderen Roamingtarif oder ein Roamingpaket gewählt haben, durch den bzw. das sie in den Genuss eines anderen Tarifs für regulierte SMS-Roamingnachrichten kommen, der ihnen ohne eine solche Wahl nicht eingeräumt worden wäre.

(5) Die Heimatanbieter wenden ab dem 1. Juli 2009 auf alle neuen Roamingkunden einen SMS-Eurotarif an, sofern diese nicht von sich aus einen anderen SMS-Roamingtarif oder ein Tarifpaket für Roamingdienste wählen, das auch einen anderen Tarif für regulierte SMS-Roamingnachrichten umfasst.

(6) Roamingkunden können jederzeit den Wechsel zu oder aus einem SMS-Eurotarif verlangen. Ein Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des entsprechenden Auftrags und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags als das Roaming beziehen. Der Heimatanbieter kann den Tarifwechsel aufschieben, bis ein zuvor geltender Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens drei Monaten wirksam gewesen ist. Ein SMS-Eurotarif kann stets mit einem Eurotarif verbunden werden.

(7) Die Heimatanbieter informieren bis spätestens 30. Juni 2009 alle Roamingkunden individuell über den SMS-Eurotarif, darüber, dass dieser Tarif spätestens ab 1. Juli 2009 für alle Roamingkunden gilt, die von sich aus keinen besonderen Roamingtarif oder ein Roamingpaket gewählt haben, und über ihr Recht, gemäß Absatz 6 zu und aus dem Tarif zu wechseln.

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