Artikel 7 VO (EG) 2007/717

Überwachung und Durchsetzung

(1) Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 3, 4, 4a, 4b und 6a, in einer für Interessierte leicht zugänglichen Weise öffentlich bereit.

(3) Zur Vorbereitung der in Artikel 11 vorgesehenen Überprüfung beobachten die nationalen Regulierungsbehörden die Entwicklung der Entgelte, die Roamingkunden auf der Großkunden- und Endkundenebene für die Abwicklung von Sprach- und Datenkommunikationsdiensten berechnet werden, einschließlich SMS und MMS, insbesondere auch in den Gebieten in äußerster Randlage der Gemeinschaft im Sinn von Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags. Die nationalen Regulierungsbehörden achten zudem gezielt auf den besonderen Fall des unbeabsichtigten Roaming in Grenzregionen benachbarter Mitgliedstaaten und überwachen, ob die Verkehrssteuerungstechniken zum Nachteil von Kunden eingesetzt werden. Sie teilen der Kommission alle sechs Monate die Ergebnisse ihrer Beobachtungen mit, einschließlich getrennter Informationen über Geschäftskunden, Kunden mit vorausbezahlter Guthabenkarte und Kunden mit einem Vertrag mit nachträglicher Abrechnung.

(4) Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von den Unternehmen, die den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, die Bereitstellung aller für die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung notwendigen Informationen zu verlangen. Diese Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie nach dem Zeitplan und in dem Detaillierungsgrad, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden.

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden können von sich aus tätig werden, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Insbesondere machen sie nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 5 der Zugangsrichtlinie Gebrauch, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, so dass bei Roamingdiensten die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität gewährleistet wird, zum Beispiel wenn Teilnehmer keine regulierten SMS-Roamingnachrichten mit Teilnehmern eines terrestrischen Mobilfunknetzes in einem anderen Mitgliedstaat austauschen können, weil keine Vereinbarung über die Zustellung solcher Nachrichten besteht.

(6) Stellt eine nationale Regulierungsbehörde einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus dieser Verordnung fest, so kann sie dessen sofortige Beendigung anordnen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.