Artikel 101 VO (EG) 2007/718
Allgemeine Grundsätze
In den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für die von den teilnehmenden Ländern eingerichteten grenzübergreifenden Programme ist Folgendes vorgesehen:
- a)
- Festlegung der Verwaltungs- und Kontrollaufgaben der zuständigen Stellen und Verteilung der Aufgaben innerhalb der Stellen,
- b)
- Beachtung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen Stellen und innerhalb dieser Stellen,
- c)
- Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen des grenzübergreifenden Programms geltend gemachten Ausgaben,
- d)
- zuverlässige elektronische Systeme für Buchführung, Monitoring und Finanzberichterstattung,
- e)
- ein Verfahren für die Berichterstattung und Monitoring in den Fällen, in denen die zuständige Stelle die Erfüllung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt,
- f)
- eine Regelung für die Prüfung des Funktionierens der Systeme,
- g)
- Systeme und Verfahren, die einen ausreichenden Prüfpfad gewährleisten,
- h)
- Verfahren für Berichterstattung und Monitoring bei Unregelmäßigkeiten und bei der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.
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