Artikel 101 VO (EG) 2007/718

Allgemeine Grundsätze

In den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für die von den teilnehmenden Ländern eingerichteten grenzübergreifenden Programme ist Folgendes vorgesehen:

a)
Festlegung der Verwaltungs- und Kontrollaufgaben der zuständigen Stellen und Verteilung der Aufgaben innerhalb der Stellen,
b)
Beachtung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen Stellen und innerhalb dieser Stellen,
c)
Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen des grenzübergreifenden Programms geltend gemachten Ausgaben,
d)
zuverlässige elektronische Systeme für Buchführung, Monitoring und Finanzberichterstattung,
e)
ein Verfahren für die Berichterstattung und Monitoring in den Fällen, in denen die zuständige Stelle die Erfüllung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt,
f)
eine Regelung für die Prüfung des Funktionierens der Systeme,
g)
Systeme und Verfahren, die einen ausreichenden Prüfpfad gewährleisten,
h)
Verfahren für Berichterstattung und Monitoring bei Unregelmäßigkeiten und bei der Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge.

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