Artikel 105 VO (EG) 2007/718

Aufgaben der Prüfbehörde

(1) Die Prüfbehörde für ein grenzübergreifendes Programm ist funktionell von der Verwaltungs- und der Bescheinigungsbehörde unabhängig und insbesondere dafür zuständig,

a)
zu gewährleisten, dass das reibungslose Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das grenzübergreifende Programm geprüft wird;
b)
zu gewährleisten, dass Vorhaben anhand geeigneter Stichproben der geltend gemachten Ausgaben geprüft werden;
c)
ab dem Jahr nach Annahme des grenzübergreifenden Programms bis zum vierten Jahr nach der letzten Mittelbindung jedes Jahr spätestens am 31. Dezember

i)
der Kommission einen jährlichen Kontrollbericht vorzulegen, in dem die Ergebnisse der im letzten, am 30. Juni des betreffenden Jahres endenden Zwölfmonatszeitraum vorgenommenen Prüfungen und die festgestellten Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für das Programm dargelegt werden. Der erste Bericht, der spätestens am 31. Dezember des Jahres nach Annahme des Programms vorzulegen ist, betrifft den Zeitraum vom 1. Januar des Jahres der Annahme bis zum 30. Juni des Jahres nach Annahme des Programms. Die Informationen über die nach dem 1. Juli des vierten Jahres nach der letzten Mittelbindung vorgenommenen Prüfungen werden in den abschließenden Kontrollbericht aufgenommen, auf den sich die Abschlusserklärung nach Buchstabe d stützt. Dieser Bericht beruht auf den System- und Vorhabenprüfungen nach Buchstabe a bzw. Buchstabe b;
ii)
auf der Grundlage der unter ihrer Verantwortung vorgenommenen Kontrollen und Prüfungen ein Gutachten zu der Frage abzugeben, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme reibungslos funktionieren und ausreichende Gewähr für die Richtigkeit der der Kommission vorgelegten Ausgabenaufstellungen und damit auch ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bieten.

Wird für mehrere grenzübergreifende IPA-Programme ein gemeinsames System verwendet, so können die unter Ziffer i genannten Informationen in einem Bericht zusammengefasst und ein Gutachten und eine Erklärung nach Ziffer ii für diese grenzübergreifenden Programme abgegeben werden;

d)
der Kommission spätestens am 31. März des fünften Jahres nach der letzten Mittelbindung eine Abschlusserklärung vorzulegen, in der die Gültigkeit des Antrags auf Zahlung des Restbetrags und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der unter die abschließende Ausgabenaufstellung fallenden zugrunde liegenden Vorgänge geprüft werden und die sich auf einen abschließenden Kontrollbericht stützt. Grundlage dieser Abschlusserklärung sind sämtliche von oder unter der Verantwortung der Prüfbehörde vorgenommenen Prüfungen.

(2) Die Prüfbehörde gewährleistet, dass die Prüfungen nach international anerkannten Prüfungsstandards vorgenommen werden.

(3) Werden die Prüfungen und Kontrollen nach Absatz 1 Buchstaben a und b von einer anderen Stelle als der Prüfbehörde vorgenommen, so gewährleistet die Prüfbehörde, dass diese Stellen über die notwendige funktionale Unabhängigkeit verfügen.

(4) Kann wegen der Schwächen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen oder wegen des Umfangs der vorschriftswidrig getätigten Ausgaben im jährlichen Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c oder in der Abschlusserklärung nach Absatz 1 Buchstabe d keine uneingeschränkt positive Stellungnahme abgegeben werden, so teilt die Prüfbehörde die Gründe hierfür mit und schätzt das Ausmaß des Problems und seine finanziellen Auswirkungen.

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