Artikel 107 VO (EG) 2007/718

Prüfung der Vorhaben

(1) Die Prüfungen nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe b werden ab 1. Juli des Jahres nach Annahme des grenzübergreifenden Programms alle 12 Monate anhand einer Stichprobe von Vorhaben vorgenommen, die nach einer von der Prüfbehörde im Einvernehmen mit der Kommission festgelegten oder genehmigten Methode ausgewählt werden.

Die Prüfungen werden an Ort und Stelle anhand der vom Endempfänger aufbewahrten Unterlagen und Aufzeichnungen vorgenommen.

Die teilnehmenden Länder gewährleisten eine geeignete Verteilung dieser Prüfungen über den Durchführungszeitraum.

(2) Es wird geprüft, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Das Vorhaben entspricht den Auswahlkriterien für das grenzübergreifende Programm, ist im Einklang mit dem Genehmigungsbeschluss durchgeführt worden und erfüllt gegebenenfalls die geltenden Bedingungen in Bezug auf Funktionalität und Verwendung oder die zu verwirklichenden Ziele;
b)
die geltend gemachten Ausgaben stimmen mit den vom Endempfänger aufbewahrten Buchführungsunterlagen und Belegen überein;
c)
die vom Endempfänger geltend gemachten Ausgaben entsprechen den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und den einzelstaatlichen Vorschriften;
d)
der öffentliche Beitrag ist nach Artikel 40 Absatz 9 an den Endempfänger gezahlt worden.

(3) Stellt sich heraus, dass die festgestellten Probleme systembedingt sind und daher ein Risiko für andere im Rahmen des grenzübergreifenden Programms durchgeführte Vorhaben besteht, so gewährleistet die Prüfbehörde, dass weitere Untersuchungen, gegebenenfalls einschließlich zusätzlicher Rechnungsprüfungen, vorgenommen werden, um das Ausmaß dieser Probleme festzustellen. Die notwendigen Präventiv- und Korrekturmaßnahmen werden von den zuständigen Behörden getroffen.

(4) Vor Abschluss eines grenzübergreifenden Programms werden mindestens 5 % der von den federführenden Empfängern geltend gemachten und der Kommission in der abschließenden Ausgabenaufstellung bescheinigten Gesamtausgaben nach Absatz 2 geprüft.

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