Artikel 114 VO (EG) 2007/718

Verwaltung und Kontrolle

(1) Die teilnehmenden Länder sind für die Verwaltung und Kontrolle der grenzübergreifenden Programme zuständig und treffen zu diesem Zweck insbesondere die folgenden Maßnahmen:

a)
Sie gewährleisten, dass für die grenzübergreifenden Programme Verwaltungs- und Kontrollsysteme nach den Artikeln 101 und 105 eingerichtet werden und reibungslos funktionieren;
b)
sie verhindern Unregelmäßigkeiten, stellen sie fest und beheben sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge wieder ein, gegebenenfalls mit Verzugszinsen. Sie unterrichten die Kommission und halten sie über den Stand der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der teilnehmenden Länder für die Feststellung und Behebung von Unregelmäßigkeiten und für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gewährleistet die Bescheinigungsbehörde, dass die infolge einer Unregelmäßigkeit gezahlten Beträge beim federführenden Empfänger wiedereingezogen werden. Die Endempfänger zahlen dem federführenden Empfänger die rechtsgrundlos gezahlten Beträge nach der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung zurück. Kann der federführende Empfänger nicht erreichen, dass der Betrag von einem Endempfänger zurückgezahlt wird, so erstattet das teilnehmende Land, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Endempfänger seinen Sitz hat, der Bescheinigungsbehörde den Betrag, der diesem Endempfänger rechtsgrundlos gezahlt wurde.

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