Artikel 148 VO (EG) 2007/718
Zuschussfähigkeit der Ausgaben
(1) Die Ausgaben im Rahmen dieser Komponente sind zuschussfähig, wenn sie nach Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung im Anschluss an die Annahme des einschlägigen Programms tatsächlich getätigt wurden. Im Falle von Großprojekten nach Artikel 157 sind die Ausgaben nicht zuschussfähig, bevor nach Artikel 157 Absatz 3 der Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Großprojekts gefasst worden ist.
(2) Zusätzlich zu Artikel 34 Absatz 3 gilt, dass Abschreibungskosten für Infrastruktur nicht zuschussfähig sind.
(3) Abweichend von Artikel 34 Absatz 3 können Betriebskosten, einschließlich Mieten, die ausschließlich den Zeitraum betreffen, in dem das Vorhaben kofinanziert wird, zuschussfähig sein.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.