Artikel 150 VO (EG) 2007/718

Einnahmen schaffende Projekte

(1) Einnahmen schaffende Projekte im Sinne dieser Komponente sind für die Heranführungshilfe vorgeschlagene Vorhaben, die eine Investition in Infrastruktur beinhalten, für deren Nutzung direkte Abgaben erhoben werden und die Einnahmen schaffen, und Vorhaben, die den Verkauf oder die Verpachtung bzw. Vermietung von Grundstücken oder Gebäuden beinhalten, sowie die Erbringung sonstiger Leistungen gegen Entgelt.

(2) Die zuschussfähigen Ausgaben für Einnahmen schaffende Projekte, die der Berechnung des Beitrags der Gemeinschaft nach Artikel 149 zugrunde gelegt werden, dürfen a) bei Infrastrukturinvestitionen oder b) bei anderen Projekten, bei denen eine objektive Schätzung der zu erwartenden Einnahmen möglich ist, den aktuellen Wert der Investitionskosten abzüglich des aktuellen Werts der Nettoeinnahmen aus der Investition in einem bestimmten Bezugszeitraum nicht überschreiten.

(3) Kommen nicht alle Investitionskosten für die Kofinanzierung in Betracht, so werden die Nettoeinnahmen anteilig auf die zuschussfähigen und die nicht zuschussfähigen Teile der Investitionskosten verteilt.

(4) Bei der Berechnung berücksichtigt die operative Struktur den für die betreffende Investitionsart geeigneten Bezugszeitraum, die Art des Projekts, die bei der betreffenden Investitionsart normalerweise erwartete Rentabilität und die Anwendung des Verursacherprinzips sowie gegebenenfalls Erschwinglichkeitserwägungen, insbesondere im Umweltbereich.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für:

a)
im Rahmen dieser Komponente kofinanzierte Vorhaben, deren Gesamtkosten sich auf höchstens 1 Mio. EUR belaufen;
b)
im Falle von Unternehmensinvestitionen Einnahmen, die während der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der kofinanzierten Investitionen erzielt werden;
c)
Einnahmen, die im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten erzielt werden, die den Zugang zu revolvierenden Finanzierungsmöglichkeiten wie Wagniskapital-, Kredit- und Garantiefonds erleichtern.

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