Artikel 30 VO (EG) 2007/718
Folgemaßnahmen zu den Berichten der Prüfbehörde
(1) Nach Eingang der in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich genannten Berichte und Gutachten
- a)
- entscheidet der nationale Anweisungsbefugte, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme verbessert werden müssen, hält die entsprechenden Beschlüsse schriftlich fest und sorgt für die unverzügliche Umsetzung dieser Verbesserungen;
- b)
- nimmt der nationale Anweisungsbefugte die erforderlichen Anpassungen an den Zahlungsanträgen an die Kommission vor.
(2) Die Kommission kann beschließen, entweder selbst Folgemaßnahmen zu den Berichten und Gutachten zu treffen, zum Beispiel durch Einleitung eines Finanzkorrekturverfahrens, oder das begünstigte Land aufzufordern, Maßnahmen zu treffen; sie teilt ihren Beschluss dem nationalen Anweisungsbefugten und dem zuständigen Akkreditierungsbeamten mit.
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