Artikel 53 VO (EG) 2007/718
Rückzahlung
(1) Rückzahlungen an den Gesamthaushalt der Europäischen Union sind vor dem Fälligkeitstag zu leisten, der in der nach Artikel 72 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Fälligkeitstag ist der letzte Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung ausgestellt wurde.
(2) Bei verspäteter Rückzahlung werden für die Zeit zwischen dem Fälligkeitstag und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Diese Zinsen werden zu einem Satz berechnet, der eineinhalb Prozentpunkte über dem Satz liegt, den die Europäische Zentralbank am ersten Arbeitstag des Monats, in den der Fälligkeitstag fällt, für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte anwendet.
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