Artikel 82 VO (EG) 2007/718
Evaluierung
(1) Programme im Rahmen der Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau werden gemäß Artikel 57 Ex-ante-Evaluierungen sowie Zwischenevaluierungen und/oder Ex-post-Evaluierungen unterzogen.
(2) Vor der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse auf das begünstigte Land werden alle Evaluierungen von der Kommission vorgenommen.
Nach der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse ist für die Durchführung von Zwischenevaluierungen, sofern erforderlich, das begünstigte Land zuständig; dies lässt das Recht der Kommission unberührt, ad hoc von ihr als erforderlich angesehene Zwischenevaluierungen der Programme vorzunehmen.
Für die Durchführung der Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen ist auch nach der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse die Kommission verantwortlich; dies lässt das Recht des begünstigen Landes unberührt, ebenfalls solche Evaluierungen vorzunehmen, wenn es sie für erforderlich hält.
(3) Gemäß Artikel 22 der IPA-Verordnung sind die Berichte über die Evaluierungen dem IPA-Ausschuss zur Erörterung zu übermitteln.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.