Artikel 85 VO (EG) 2007/718
Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Komponente Grenzübergreifende Zusammenarbeit
Für die Zwecke dieses Titels gilt zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 folgende Begriffsbestimmung: „Teilnehmende Länder” sind die Mitgliedstaaten bzw. die begünstigten Länder, die an einem grenzübergreifenden Programm im Rahmen dieser Komponente teilnehmen.
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