Artikel 88 VO (EG) 2007/718
Förderfähige Gebiete
(1) Für die Zwecke der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a sind förderfähig:
- a)
- Gebiete der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete, die an Landgrenzen zwischen der Gemeinschaft und begünstigten Ländern liegen,
- b)
- Gebiete der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete, die an Seegrenzen zwischen der Gemeinschaft und begünstigten Ländern liegen und im Regelfall höchstens 150 Kilometer voneinander entfernt sind; Anpassungen können erforderlich sein, um Kohärenz und Kontinuität der Zusammenarbeit zu gewährleisten.
Unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung stellt die Kommission die Liste der förderfähigen Gebiete der Gemeinschaft und der begünstigten Länder auf. Diese Liste gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.
(2) Für die Zwecke der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b sind förderfähig:
- a)
- Gebiete der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete, die an Landgrenzen zwischen begünstigten Ländern liegen,
- b)
- Gebiete der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechende Gebiete, die an Seegrenzen zwischen begünstigten Ländern liegen und im Regelfall höchstens 150 Kilometer voneinander entfernt sind; Anpassungen können erforderlich sein, um Kohärenz und Kontinuität der Zusammenarbeit zu gewährleisten.
Die Liste der förderfähigen Gebiete wird in die einschlägigen grenzübergreifenden Programme nach Artikel 94 einbezogen.
(3) Für die Zwecke der Teilnahme an den in Artikel 86 Absatz 4 genannten Programmen werden die förderfähigen Regionen der begünstigten Länder gegebenenfalls in dem einschlägigen Programmplanungsdokument festgelegt.
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