Artikel 99 VO (EG) 2007/718

Übergangsregelung

(1) Sind die teilnehmenden Länder bei der grenzübergreifenden Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a noch nicht bereit, das gesamte grenzübergreifende Programm im Wege der geteilten Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 durchzuführen, so wird das Programm nach der Übergangsregelung dieses Artikels durchgeführt.

(2) Der im grenzübergreifenden Programm enthaltende Finanzierungsplan nach Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 1 enthält

a)
eine Tabelle für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten und
b)
eine Tabelle für jedes der teilnehmenden begünstigten Länder.

(3) Der die teilnehmenden Mitgliedstaaten betreffende Teil des grenzübergreifenden Programms wird nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 durchgeführt.

Der die teilnehmenden begünstigten Länder betreffende Teil des grenzübergreifenden Programms wird nach den Bestimmungen des Abschnitts 3 mit Ausnahme des Artikels 142 durchgeführt. Die Bestimmungen über den gemischten Monitoringausschuss nach Artikel 110 finden Anwendung.

(4) In den Durchführungsbestimmungen für das grenzübergreifende Programm nach Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe h wird zwischen den für die teilnehmenden Mitgliedstaaten geltenden und den für die teilnehmenden begünstigten Länder geltenden Modalitäten differenziert.

(5) Wenn die gemeinsamen Vorhaben nach Artikel 95 ausgewählt sind, gewährt die Verwaltungsbehörde dem federführenden Empfänger der teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Zuschuss.

Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung gewähren die operativen Strukturen in den teilnehmenden begünstigten Ländern den federführenden Begünstigten der betreffenden Länder Zuschüsse.

Im Falle der zentralen Mittelverwaltung gewährt die Kommission dem federführenden Empfänger in jedem teilnehmenden begünstigten Land einen Zuschuss.

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