Präambel VO (EG) 2007/722
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), insbesondere auf Artikel 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen — sowie in bestimmten Sonderfällen für die Ausfuhr — lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse.
- (2)
- Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird der BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder eines ihrer Gebiete ( „Länder oder Gebiete” ) anhand einer Klassifizierung in eine von drei Statusklassen festgestellt. Anhang II der genannten Verordnung enthält Vorschriften zur Feststellung des BSE-Status von Ländern oder Gebieten. Artikel 5 der genannten Verordnung sieht außerdem vor, dass eine Neubewertung der Gemeinschaftsklassifizierung eines Landes beschlossen werden kann, nachdem das Internationale Tierseuchenamt (OIE) ein Verfahren zur Einstufung von Ländern in Statusklassen festgelegt hat.
- (3)
- Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Entnahme und Beseitigung spezifizierter Risikomaterialien, und Anhang IX der genannten Verordnung enthält die Vorschriften für die Einfuhr von lebenden Tieren, Embryonen und Eizellen sowie von tierischen Erzeugnissen in die Gemeinschaft.
- (4)
- Auf der Generalversammlung der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) im Mai 2005 wurde ein neues, vereinfachtes Verfahren zur Klassifizierung von Ländern nach ihrem BSE-Status anhand von drei Statusklassen angenommen.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 geändert, um das neue, vereinfachte Klassifizierungssystem in das Gemeinschaftsrecht zu übernehmen. Nach dieser Änderung sollten die Anhänge II, V und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 geändert werden, um dem neuen Klassifizierungssystem Rechnung zu tragen.
- (6)
- In Ermangelung einer Entscheidung über die Klassifizierung von Ländern nach Artikel 5 Absätze 2 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 fanden die Bestimmungen des Artikels 9 und des Anhangs VI keine Anwendung. Da das neue Klassifizierungssystem ab 1. Juli 2007 gelten soll und dieser Anhang mit den auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden Übergangsmaßnahmen und den geänderten Artikeln in Einklang zu bringen ist, sollte Anhang VI geändert werden.
- (7)
- Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Embryonen und ihren Eizellen sowie von tierischen Erzeugnissen. In Kapitel C des genannten Anhangs sind die Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten tierischen Erzeugnissen festgelegt. Diese Bedingungen sollten geändert werden, um dem neuen Klassifizierungssystem Rechnung zu tragen.
- (8)
- Anhang XI Teil D Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Maßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern, die vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geboren oder aufgezogen wurden, sowie für die Einfuhr von aus Hirschartigen gewonnenen Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft. Zum Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit sollten diese Maßnahmen nach dem 1. Juli 2007 weiterhin angewandt werden.
- (9)
- Im Interesse der Klarheit und Kohärenz sollten die Bestimmungen über den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern, die vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geboren oder aufgezogen wurden, und über deren Ausfuhr in Drittländer in Anhang VIII und die Bestimmungen über die Einfuhr von aus Hirschartigen gewonnenen Fleischerzeugnissen in Anhang IX aufgenommen werden.
- (10)
- Die in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Übergangsmaßnahmen in Bezug auf spezifizierte Risikomaterialien sollten unmittelbar nach der Annahme einer Entscheidung über die Klassifizierung eines Landes oder Gebiets für das betreffende Land bzw. Gebiet keine Anwendung mehr finden. Deshalb ist Anhang XI zu streichen.
- (11)
- Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist daher entsprechend zu ändern.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 1).
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