Präambel VO (EG) 2007/727

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), insbesondere auf Artikel 6a Absatz 2 und Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 regelt die Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Rindern, Schafen und Ziegen sowie die Tilgungsmaßnahmen, die nach Bestätigung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie (TSE) bei Schafen und Ziegen durchzuführen sind.
(2)
Im Oktober 2005 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in einem Gutachten zur Klassifizierung von atypischen Fällen transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Kleinwiederkäuern Stellung. Die EFSA kommt darin zu dem Schluss, dass eine operative Definition von atypischer Scrapie bei Kleinwiederkäuern möglich ist, und legt die Kriterien für eine Einstufung von Scrapie-Fällen vor. Sie empfiehlt außerdem, dass Überwachungsprogramme, einschließlich Tests und Probenahmeverfahren, weiterhin angewandt werden, damit alle Formen von TSE bei Kleinwiederkäuern aufgedeckt werden.
(3)
Daher scheint es angezeigt, Begriffsbestimmungen für TSE bei Kleinwiederkäuern, Scrapie-Fall, klassischer Scrapie-Fall und atypischer Scrapie-Fall aufzunehmen.
(4)
Wird ein zum Verzehr geschlachtetes Tier bei einem Schnelltest gemäß den geltenden Bestimmungen, d. h. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, mit positivem Ergebnis getestet, so müssen zusätzlich zu dem positiv getesteten Schlachtkörper zumindest der diesem unmittelbar vorausgehende und die zwei diesem unmittelbar folgenden Schlachtkörper derselben Schlachtlinie vernichtet werden.
(5)
Die vollständige Vernichtung der drei an den positiv getesteten Schlachtkörper anschließenden Schlachtkörper derselben Schlachtlinie steht in keinem Verhältnis zum Risiko. Diese Schlachtkörper sollten nur dann vernichtet werden, wenn das Ergebnis des Schnelltests nach Prüfung durch die Referenzmethoden als positiv oder nicht eindeutig bestätigt wird.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 214/2005(2) und (EG) Nr. 1041/2006(3) der Kommission sieht verstärkte Überwachungsprogramme bei Schafen und Ziegen vor, nachdem im Jahr 2005 bei einer Ziege die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) nachgewiesen wurde und drei ungewöhnliche TSE-Fälle bei Schafen auftraten, in denen BSE nicht ausgeschlossen werden konnte. Diese Überwachungsprogramme sollten nach zwei Jahren intensivierter Testung, die nicht zum Nachweis weiterer BSE-Fälle bei Schafen oder Ziegen geführt haben, überprüft werden. Damit die Programme wirksam durchgeführt werden können, sollten die überarbeiteten Überwachungsanforderungen ab 1. Juli 2007 gelten.
(7)
Die Überwachungsprogramme bei Schafen und Ziegen sollten angesichts neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse bewertet und überarbeitet werden.
(8)
Aufgrund der Ergebnisse der verstärkten Überwachung bei Schafen und Ziegen scheint die derzeit strenge Handhabung bei Keulung und Wiederaufstockung von mit TSE infizierten Beständen unverhältnismäßig. Darüber hinaus behindern mehrere Probleme, vor allem hinsichtlich der Wiederaufstockung infizierter Bestände, die wirksame Durchführung von Maßnahmen im Anschluss an den Nachweis eines TSE-Falls in einem Bestand.
(9)
Am 8. März 2007 nahm die EFSA in einem Gutachten über bestimmte, mit dem TSE-Risiko bei Schafen und Ziegen zusammenhängende Aspekte Stellung. Darin erklärt die Behörde, dass es keine Belege für eine epidemiologische oder molekulare Verbindung zwischen klassischer und/oder atypischer Scrapie und TSE beim Menschen gibt und dass der BSE-Erreger der einzige als zoonotisch geltende TSE-Erreger gilt. Darüber hinaus ist die Behörde der Auffassung, dass die derzeitigen Tests, die gemäß den EU-Vorschriften zur Unterscheidung zwischen Scrapie und BSE zu verwenden sind, eine zuverlässige Unterscheidung von BSE einerseits und klassischer und atypischer Scrapie andererseits erlauben.
(10)
Zu den zusätzlichen Faktoren, die die Notwendigkeit bestätigen, die TSE-Überwachung bei Kleinwiederkäuern erneut zu bewerten, zählen das Fehlen eines wissenschaftlichen Nachweises, dass Scrapie auf den Menschen übertragbar ist, die Möglichkeit, BSE bei TSE-Fällen unter Kleinwiederkäuern auszuschließen, und der Nachweis atypischer TSE-Fälle, durch die die Infektion innerhalb eines Bestandes nur in beschränktem Maße verbreitet wird, die jedoch auch bei Schafen mit Genotypen auftreten, die als resistent gegenüber BSE und klassischer Scrapie gelten.
(11)
Die Struktur des Schaf- und Ziegensektors in der Gemeinschaft ist bekanntermaßen sehr unterschiedlich; daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, alternative Maßnahmen zu ergreifen, sofern harmonisierte Bestimmungen festgelegt sind.
(12)
Im Fahrplan der Europäischen Kommission für die TSE-Bekämpfung vom 15. Juli 2005 wird als strategisches Ziel die Überprüfung der TSE-Tilgungsmaßnahmen bei Kleinwiederkäuern genannt, wobei die neuen diagnostischen Mittel berücksichtigt und gleichzeitig das Verbraucherschutzniveau aufrechterhalten werden sollen.
(13)
Am 13. Juli 2006 nahm die EFSA in einem Gutachten zu den Programmen zur Züchtung auf TSE-Resistenz bei Schafen Stellung. Darin kommt sie zu dem Schluss, dass die Züchtungsprogramme die Widerstandsfähigkeit von Schafpopulationen gegenüber den derzeit bekannten TSE steigern und daher sowohl zu besserer Tiergesundheit als auch zu besserem Verbraucherschutz beitragen. Sie spricht außerdem Empfehlungen zu der Bestimmung des Prionprotein-Genotyps aus.
(14)
Artikel 6a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Züchtungsprogramme einführen können, um in ihren Schafpopulationen auf TSE-Resistenz zu selektieren. Für diese Züchtungsprogramme müssen harmonisierte Mindestanforderungen aufgenommen werden.
(15)
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
(16)
Die Entscheidung 2003/100/EG der Kommission vom 13. Februar 2003 zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Aufstellung von Programmen zur Züchtung von Schafen auf Resistenz gegen übertragbare spongiforme Enzephalopathien(4) ist überholt, da ihre Bestimmungen jetzt durch in der vorliegenden Verordnung festgelegte ersetzt werden. Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte diese Entscheidung aufgehoben werden.
(17)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 1).

(2)

ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 9.

(3)

ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 10.

(4)

ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 41.

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