Präambel VO (EG) 2007/733
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) wurden eine Nomenklatur für Waren (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur” genannt) eingeführt und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.
- (2)
- Mit seinem Beschluss 2007/444/EG vom 22. Februar 2007 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Kanada zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT(2) genehmigte der Rat das vorgenannte Abkommen im Namen der Gemeinschaft, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen.
- (3)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert und ergänzt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 129/2007 (ABl. L 56 vom 23.2.2007, S. 1).
- (2)
Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.
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