Artikel 5 VO (EG) 2007/737
Zulässigkeit von Anträgen und Veröffentlichung von Daten über Antragsteller
(1) Der berichterstattende Mitgliedstaat prüft für jeden Wirkstoff die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Anträge und bewertet die Zulässigkeit der eingegangenen Anträge spätestens einen Monat nach dem in diesem Absatz genannten Datum, wobei die Kriterien in Anhang IV berücksichtigt werden. Er übermittelt seine Bewertung der Kommission, die entscheidet, welche Anträge unter Berücksichtigung der Bewertung des berichterstattenden Mitgliedstaats zulässig sind.
(2) Die Kommission veröffentlicht für jeden Wirkstoff Name und Anschrift der betreffenden Antragsteller.
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