ANHANG IV VO (EG) 2007/737

Kriterien für die Annahme von Anträgen gemäß Artikel 4

Ein Antrag wird nur angenommen, wenn
1.
er innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingereicht wird;
2.
er von einem Antragsteller eingereicht wird, der Hersteller eines in Anhang I aufgeführten Wirkstoffs ist;
3.
er in dem Format gemäß Anhang III eingereicht wird;
4.
eine Gebühr gemäß Artikel 15 entrichtet wurde.

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