ANHANG IV VO (EG) 2007/737
Kriterien für die Annahme von Anträgen gemäß Artikel 4
Ein Antrag wird nur angenommen, wenn- 1.
- er innerhalb der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingereicht wird;
- 2.
- er von einem Antragsteller eingereicht wird, der Hersteller eines in Anhang I aufgeführten Wirkstoffs ist;
- 3.
- er in dem Format gemäß Anhang III eingereicht wird;
- 4.
- eine Gebühr gemäß Artikel 15 entrichtet wurde.
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