Artikel 10 VO (EG) 2007/752
Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Ukraine sämtliche nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassenen Einreihungsentscheidungen, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach ihrem Erlass mit. Diese Mitteilungen enthalten
- a)
- eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse,
- b)
- die entsprechende Erzeugnisgruppe, den KN-Code und den TARIC-Code der Erzeugnisse,
- c)
- die Gründe für die Entscheidung.
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