Artikel 12 VO (EG) 2007/752
Betrifft eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung nach Artikel 11 eine Erzeugnisgruppe, für die eine Höchstmenge gilt, so leitet die Kommission gegebenenfalls unverzüglich Konsultationen nach Artikel 8 ein, um eine Einigung über die erforderlichen Anpassungen der betreffenden Höchstmengen in Anhang V zu erzielen.
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