Artikel 24 VO (EG) 2007/752

(1) Die in Artikel 17 genannten Ausfuhrlizenzen und die in Artikel 2 genannten Ursprungszeugnisse können mit zusätzlichen Exemplaren ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Das Original und die Kopien dieser Dokumente werden in englischer Sprache ausgestellt.

(2) Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

(3) Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere und die Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

(4) Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

(5) Jede Ausfuhrlizenz bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

(6) Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:

UA=
Ukraine;

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaates nach folgendem Code:

BE=
Belgien
BG=
Bulgarien
CZ=
Tschechische Republik
DK=
Dänemark
DE=
Deutschland
EE=
Estland
EL=
Griechenland
ES=
Spanien
FR=
Frankreich
IE=
Irland
IT=
Italien
CY=
Zypern
LV=
Lettland
LT=
Litauen
LU=
Luxemburg
HU=
Ungarn
MT=
Malta
NL=
Niederlande
AT=
Österreich
PL=
Polen
PT=
Portugal
RO=
Rumänien
SI=
Slowenien
SK=
Slowakei
FI=
Finnland
SE=
Schweden
GB=
Vereinigtes Königreich;

eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „7” für 2007;

eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland;

eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

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