Artikel 28 VO (EG) 2007/752
Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und die Anschriften der in der Ukraine für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.
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