Artikel 30 VO (EG) 2007/752
(1) Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 29 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft vorliegenden Informationen hervor, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen werden, so ersuchen die genannten Behörden die Ukraine, geeignete Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder offensichtlich die Bestimmungen dieses Kapitels umgehenden Geschäfte durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mitzuteilen, anhand deren der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden kann.
(2) Im Rahmen der nach Maßgabe dieses Kapitels getroffenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und die zuständigen Behörden der Ukraine Informationen austauschen, die zur Verhütung der Umgehung der Bestimmungen dieses Kapitels für sachdienlich erachtet werden.
(3) Wird festgestellt, dass die Bestimmungen dieses Kapitels umgangen worden sind, so kann die Kommission die für die Verhütung einer Wiederholung einer solchen Umgehung erforderlichen Maßnahmen treffen.
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