Präambel VO (EG) 2007/752
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits(1), nachstehend „PKA” genannt, ist am 1. März 1998 in Kraft getreten.
- (2)
- Gemäß Artikel 22 Absatz 1 des PKA unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen des Titels III des Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 14, sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen.
- (3)
- Ein solches Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen(2), nachstehend „Abkommen” genannt, wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine am 18. Juni 2007 geschlossen.
- (4)
- Unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Rahmen vorheriger Abkommen über ähnliche Regelungen muss ein Instrument zur Verwaltung des Abkommens in der Gemeinschaft geschaffen werden.
- (5)
- Die in Rede stehenden Erzeugnisse sollten auf der Grundlage der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(3) eingeführten Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden.
- (6)
- Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden.
- (7)
- Die wirksame Anwendung des Abkommens erfordert es, für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben und ein Verfahren für die Erteilung dieser Einfuhrgenehmigungen der Gemeinschaft einzuführen.
- (8)
- Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, sollten nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet werden.
- (9)
- Um sicherzustellen, dass die Höchstmengen nicht überschritten werden, ist ein besonderes Verfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind.
- (10)
- In dem Abkommen ist ein System der Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der Gemeinschaft zur Verhütung von Umgehungen mittels Umladung, Umleitung oder auf andere Weise festgelegt worden. Ein Konsultationsverfahren sollte eingeführt werden, um mit dem betreffenden Land zu einer Einigung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Höchstmenge zu gelangen, wenn sich herausstellt, dass das Abkommen umgangen wurde. Die Ukraine hat sich bereit erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Anpassungen rasch vorgenommen werden können. Kommt in der vorgesehenen Frist keine Einigung zustande, so sollte die Gemeinschaft die gleichwertige Anpassung vornehmen können, sofern schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen.
- (11)
- Für die Einfuhren der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft muss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1871/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Ukraine(4) seit dem 1. Januar 2007 eine Genehmigung vorgelegt werden. In dem Abkommen ist vorgesehen, dass diese Einfuhren von den in dieser Verordnung für 2007 festgelegten Höchstmengen abgezogen werden.
- (12)
- Aus Gründen der Klarheit ist es daher erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 1871/2006 durch diese Verordnung zu ersetzen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3.
- (2)
Siehe Seite 24 dieses Amtsblatts.
- (3)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 580/2007 (ABl. L 138 vom 30.5.2007, S. 1).
- (4)
ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 21.
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