Artikel 3 VO (EG) 2007/753

(1) Aufteilung und Verwaltung der im Rahmen des in Artikel 1 genannten Abkommens erteilten Fangmöglichkeiten, einschließlich der Lizenzen, werden gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgenommen.

(2) Ungeachtet Absatz 1 kann die Kommission, falls die Lizenzanträge von Mitgliedstaaten die den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zugewiesenen Fangmöglichkeiten, einschließlich derer, die gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 getauscht wurden, bis zum Ablauf der im Anhang genannten Fristen nicht ausschöpfen, auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Die Kommission kann dann nach Ablauf der im Anhang genannten Fristen in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten die nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten von dem Mitgliedstaat, dem sie zugewiesen waren, an einen anderen Mitgliedstaat übertragen.

Von dieser Neuzuweisung der Fangmöglichkeiten bleiben die Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der relativen Stabilität unberührt.

(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten für jede einzelne im Anhang aufgeführte Art über den Grad der Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten aufgrund der Lizenzanträge, die spätestens eingegangen sind

a)
einen Monat vor Ablauf der im Anhang genannten Frist; und
b)
bei Ablauf der im Anhang genannten Frist.

(4) Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 bis 31. Dezember 2007 die Durchführungsvorschriften und Kriterien fest, nach denen der vorgenannte Neuverteilungsmechanismus anzuwenden ist. Bis zur Festlegung dieser Regeln steht es der Kommission frei, den Mechanismus im Sinne von Absatz 2 anzuwenden.

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