Anlage 1 VO (EG) 2007/753

Verwaltungsvereinbarungzwischen der Europäischen Kommission, der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands über Fanglizenzen

A.
Beantragung und Erteilung der Lizenzen

1.
Die Reeder von Gemeinschaftsschiffen, die Fangmöglichkeiten nach diesem Abkommen nutzen wollen, oder ihre Schiffsagenten übermitteln der Kommission über ihre einzelstaatlichen Behörden und auf elektronischem Wege bis spätestens 1. Dezember vor Beginn des Fischwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der betreffenden Fischereifahrzeuge und geben darin die im beigefügten Antragsformular genannten Daten an. Die Gemeinschaftsbehörden leiten diese Verzeichnisse unverzüglich an die grönländischen Behörden weiter. Alle Änderungen werden nach diesem Verfahren vorab angekündigt.

Die Reeder von Gemeinschaftsschiffen oder ihre Schiffsagenten legen den Gemeinschaftsbehörden über ihre einzelstaatlichen Behörden bis spätestens 1. März oder 30 Tage vor Beginn der Fangreise einen Antrag für jedes Fischereifahrzeug vor, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will. Die Anträge werden auf den zu diesem Zweck von Grönland ausgegebenen Formblättern gestellt (Muster sind beigefügt). Jedem Lizenzantrag ist ein Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz beizufügen. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben für den Zugang zur Fischerei sowie Banküberweisungsgebühren. Wurde die Banküberweisungsgebühr für ein Fischereifahrzeug nicht entrichtet, so wird dieser Betrag beim nächsten Lizenzantrag in Rechnung gestellt, und die Zahlung ist Voraussetzung für die Erteilung einer neuen Lizenz. Die grönländischen Behörden erheben eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1 % der Lizenzgebühr.

Für Gemeinschaftsschiffe desselben Reeders oder Schiffsagenten kann ein Sammelantrag gestellt werden, sofern diese Schiffe die Flagge desselben Mitgliedsstaats führen. Jede Lizenz, die auf einen Sammelantrag hin erteilt wird, enthält die Angabe der Gesamtzahl der Lizenzen, für die die Lizenzgebühr entrichtet wurde, und die Fußnote „Höchstmenge ist aufzuteilen auf die Schiffe … (Namen der im Sammelantrag genannten Schiffe)” .

Dem Sammelantrag ist ein Fangplan beizufügen, in dem die Zielfangmenge jedes Fischereifahrzeugs angegeben ist. Jede Änderung des Fangplans ist den grönländischen Behörden mit Kopie an die Europäische Kommission und die einzelstaatlichen Behörden mindestens drei Tage im Voraus mitzuteilen.

Die Gemeinschaftsbehörden leiten die Anträge/Sammelanträge auf (eine) Fanglizenz(en), für jedes Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will, an die grönländischen Behörden weiter.

Die grönländischen Behörden sind berechtigt, eine geltende Lizenz auszusetzen oder keine neue Lizenz zu erteilen, wenn ein Gemeinschaftsschiff der Verpflichtung zur Übermittlung relevanter Logbuch-Einträge und Anlandeerklärungen an die grönländischen Behörden gemäß den Fangmelderegelungen nicht nachgekommen ist.

2.
Die grönländischen Behörden teilen vor Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung die erforderlichen Angaben zu den Bankkonten mit, auf die die Gebühr zu überweisen ist.
3.
Die Lizenzen werden für bestimmte Schiffe erteilt und sind — vorbehaltlich Absatz 4 — nicht übertragbar. In den Lizenzen wird die Höchstmenge angegeben, die gefangen und an Bord behalten werden darf. Für jede Änderung einer in der Lizenz angegebenen Höchstfangmenge ist ein neuer Lizenzantrag zu stellen. Überschreitet ein Fischereifahrzeug unbeabsichtigter Weise die in seiner Lizenz genannte Höchstmenge, so ist eine Gebühr für die Menge zu zahlen, um die die in der Lizenz angegebene Höchstmenge überschritten wird. Solange die Gebühren für die überschrittene Menge nicht gezahlt sind, wird dem Fischereifahrzeug keine neue Lizenz erteilt. Diese Gebühr wird gemäß Teil B 2 berechnet und anschließend verdreifacht.
4.
Auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann jedoch im Fall höherer Gewalt die Lizenz eines Fischereifahrzeugs durch eine neue Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug mit ähnlichen Merkmalen ersetzt werden. Die neue Lizenz enthält folgende Angaben:

das Ausstellungsdatum,

den Hinweis, dass die Lizenz des vorherigen Fischereifahrzeugs nicht länger gültig ist und durch diese neue Lizenz ersetzt wird.

5.
Die grönländische Fischereibehörde übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Lizenzen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.
6.
Das Original der Lizenz oder eine Kopie ist jederzeit an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen grönländischen Behörden vorzulegen.

B.
Geltungsdauer der Lizenzen und Zahlung der Lizenzgebühren

1.
Die Lizenzen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie erteilt wurden. Sie werden innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und Zahlung der fälligen jährlichen Lizenzgebühren je Fischereifahrzeug erteilt.

Lizenzen für den Loddenfang werden vom 20. Juni bis 31. Dezember und vom 1. Januar bis 30. April erteilt.

Für den Fall, dass in einem bestimmten Jahr die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen nicht zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres erlassen worden sind, können Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die am 31. Dezember des vorhergehenden Fischwirtschaftsjahres zum Fischfang zugelassen waren, ihre Tätigkeiten im Rahmen derselben Lizenz in dem Jahr, für das die Rechtsvorschriften noch nicht erlassen wurden, vorbehaltlich wissenschaftlicher Gutachten fortsetzen. Es wird eine vorläufige Nutzung von einem Zwölftel der Quote je Monat gestattet, sofern die geltende Lizenzgebühr für die Quote bezahlt ist. Die vorläufigen Quoten können nach Maßgabe der wissenschaftlichen Gutachten und der Bedingungen der betreffenden Fischerei angepasst werden.

2.
Die Lizenzgebühren betragen 5 % des umgerechneten Preises:

Art Lebendgewichtpreis je Tonne
Kabeljau 1800
Rotbarsch 1053
Schwarzer Heilbutt 2571
Garnelen 1600
Atlantischer Heilbutt(1) 4348
Lodde 100
Arktische Seespinnen 2410

3.
Die Lizenzgebühren sind wie folgt festgesetzt:

Art EUR je Tonne
Kabeljau 90
Rotbarsch 53
Schwarzer Heilbutt 129
Garnelen 80
Atlantischer Heilbutt(2) 217
Lodde 5
Arktische Seespinnen 120

Auf die Gesamtlizenzgebühr (Produkt aus höchstzulässiger Fangmenge und Preis je Tonne) wird eine grönländische Verwaltungsgebühr in Höhe von 1 % der Lizenzgebühr erhoben.

Wird die höchstzulässige Fangmenge nicht ausgeschöpft, so wird die entsprechende Gebühr dem Schiffseigner nicht erstattet.

Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz für die grönländische AWZ

1 Staatszugehörigkeit
2 Schiffsname
3 Nummer in EG-Flottenkartei
4 Äußere Kennbuchstaben und -nummer
5 Registrierhafen
6 Rufzeichen
7 Inmarsat-Nummer (Telefon, Telex, E-Mail)(3)
8 Baujahr
9 Schiffstyp
10 Fanggerät
11 Zielarten + Menge
12 Fangebiet (ICES/NAFO)
13 Laufzeit der Lizenz
14 Eigner, Anschrift, Telefon, Telex, E-Mail
15 Betreiber des Schiffs
16 Name des Kapitäns
17 Anzahl Besatzungsmitglieder
18 Maschinenleistung (kW)
19 Länge über alles
20 Tonnage in BRT
21 Vertreter in Grönland Name und Anschrift
22 Versandanschrift für Fanglizenz, Fax Europäische Kommission, Generaldirektion Fischerei, Rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel, Fax: +32 2 296 23 38

Fußnote(n):

(1)

Atlantischer Heilbutt und vergesellschaftete Arten: 3000 EUR.

(2)

Lizenzgebühr für Atlantischen Heilbutt und vergesellschaftete Arten: 150 EUR je Tonne.

(3)

Kann nach Genehmigung des Antrags mitgeteilt werden.

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