ANHANG I VO (EG) 2007/754
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 werden wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang I wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Fußnoten 1 zu dem Eintrag für Dorsch in den Untergebieten 25—32 (EG-Gewässer) und zu dem Eintrag für Dorsch in den Untergebieten 22—24 (EG-Gewässer) werden gestrichen und
- b)
- Anlage I zu Anhang I wird gestrichen.
- 2.
-
Anhang II wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:
- 1.1.
-
Der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemennetzen, Verwickelnetzen oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen, ausgenommen treibende Langleinen, ist in folgenden Zeiträumen verboten:
- a)
- vom 1. bis zum 7. Januar, vom 31. März bis zum 1. Mai sowie am 31. Dezember in den Untergebieten 22—24 und
- b)
- vom 1. bis zum 7. Januar, vom 5. bis zum 10. April, vom 1. Juli bis zum 31. August sowie am 31. Dezember in den Untergebieten 25—26.
- b)
-
Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:
- 1.2.
-
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass den Schiffen unter ihrer Flagge der Fischfang mit Schleppnetzen, Waden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr, mit verankerten Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grund- oder Oberflächenlangleinen, ausgenommen treibende Langleinen, auch während folgender Zeiträume verboten ist:
- a)
- in den Untergebieten 22—24 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe a während 77 Kalendertagen und
- b)
- in den Untergebieten 25—26 außerhalb des Zeitraums nach Nummer 1.1 Buchstabe b während 67 Kalendertagen.
Die Mitgliedstaaten teilen die in den Buchstaben a und b genannten Tage in Zeiträume von mindestens 5 Tagen auf, es sei denn, die Tage gemäß Buchstabe a bzw. Buchstabe b werden an die unter Abschnitt 1.1 Buchstabe a bzw. Abschnitt 1.1 Buchstabe b genannten Zeiträume angefügt, mit Ausnahme des 31. Dezember.
- c)
-
Folgende Nummer wird angefügt:
- 1.5.
- Wird während der unter den Abschnitten 1.1 und 1.2 genannten Zeiträume bzw. Tage mit treibenden Langleinen gefischt, so darf kein Dorsch an Bord behalten werden.
- 3.
-
Anhang III Nummer 2.7.1 erhält folgende Fassung:
- 2.7.1.
- Hat ein Mitgliedstaat Häfen für die Anlandung von Dorsch bezeichnet, dürfen Fischereifahrzeuge, die mehr als 750 kg Lebendgewicht Dorsch an Bord haben, diesen Dorsch nur in diesen bezeichneten Häfen anlanden.
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