ANHANG III VO (EG) 2007/754

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang IA wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

„SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, EG-Gewässer des CECAF, Gewässer von Französisch-Guayana” .

b)
Der Eintrag für Sandaal in ICES-Gebiet IIIa sowie in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Sandaal

Ammodytidae

Gebiet:

IIIa sowie EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV(1)

SAN/2A3A4.

Dänemark 144324 (2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Vereinigtes Königreich 3155 (3)
Alle Mitgliedstaaten 5521 (4) (5)
EG 153000 (6)
Norwegen 20000 (7)
TAC Entfällt(8)

c)
Der Eintrag für Hering in ICES-Gebiet IV nördlich von 53° 30' N erhält folgende Fassung:

Besondere Bestimmungen

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/04N-)
EG 50000

Art:

Hering(9)

Clupea harengus

Gebiet:

EG-Gewässer und norwegische Gewässer des Gebietes IV nördlich von 53° 30' N

HER/04A., HER/04B.

Dänemark 50349

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland 34118 Frankreich 19232 Niederlande 47190 Schweden 3470 Vereinigtes Königreich 50279 EG 204638 Norwegen 50000 (10) TAC 341063

d)
Der Eintrag für Hering in den ICES-Gebieten Vb und VIb und den EG-Gewässern des ICES-Gebietes VIaN erhält folgende Fassung:

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

EG-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VIb und VIaN(11)

HER/5B6ANB.

Deutschland 3727

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Frankreich 705
Irland 5036
Niederlande 3727
Vereinigtes Königreich 20145
EG 33340
Färöer 660 (12)
TAC 34000

e)
Der Eintrag für Schellfisch in den ICES-Gebieten VIb, XII und XIV erhält folgende Fassung:

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

EG-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIb, XII und XIV

HAD/6B1214

Belgien 10

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Deutschland 12
Frankreich 509
Irland 363
Vereinigtes Königreich 3721
EG 4615
TAC 4615

f)
Der Eintrag für echte Rochen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Echte Rochen:

Rajidae

Gebiet:

EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV

SRX/2AC4-C

Belgien 369 (13)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Dänemark 14 (13)
Deutschland 18 (13)
Frankreich 58 (13)
Niederlande 314 (13)
Vereinigtes Königreich 1417 (13)
EG 2190 (13)
TAC 2190

2.
Anhang IIA wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 10.1 erhält folgende Fassung:

10.1.
Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 4.1 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen in dem Gebiet gewähren. Hierzu wird der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2001 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Anzahl der ursprünglichen zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 5.2 ersetzt wurden, oder wenn die Stilllegung bereits in früheren Jahren im Hinblick auf die Gewährung zusätzlicher Tage auf See geltend gemacht wurde.;

b)
Nummer 11.4 erhält folgende Fassung:

11.4.
Zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Januar 2008 kann die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund eines Pilotprojekts zur verstärkten Datenerhebung sechs zusätzliche Tage zuweisen, an denen ein Schiff sich mit Fanggerät nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iv und Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer v an Bord in dem Gebiet nach Nummer 2.1 Buchstabe c aufhalten darf.;

c)
Nummer 11.5 erhält folgende Fassung:

11.5.
Zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Januar 2008 kann die Kommission den Mitgliedstaaten aufgrund eines Pilotprojekts zur verstärkten Datenerhebung zwölf zusätzliche Tage zuweisen, an denen ein Schiff sich mit Fanggerät nach Nummer 4.1 mit Ausnahme des Fanggeräts nach Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iv und Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer v an Bord in dem Gebiet nach Nummer 2.1 Buchstabe c aufhalten darf..

3.
Anhang III wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 8.1 erhält folgende Fassung:

8.1.
In der Zeit vom 14. Februar 2007 bis zum 30. April 2007 ist es verboten, Grundschleppnetze, Waden oder ähnliche gezogene Fanggeräte, Kiemennetze, Verwickelnetze oder ähnliche stationäre Fanggeräte sowie jegliches Fanggerät mit Haken in dem Teil des ICES-Bereichs VIIa einzusetzen, der durch folgende Linien umschlossen ist:

die Ostküste Irlands und die Ostküste Nordirlands sowie

Linien, die folgende Punkte gerade miteinander verbinden:

einen Punkt an der Ostküste der Halbinsel Ards in Nordirland bei 54° 30' N,

54° 30' N, 04° 50' W,

53° 15' N, 04° 50' W,

einen Punkt an der Ostküste Irlands bei 53° 15' N.;

b)
Nummer 9.4 erhält folgende Fassung:

9.4.
Abweichend von Nummer 9.3 ist der Einsatz von folgendem Fanggerät gestattet:

a)
Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm und weniger als 150 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m eingesetzt werden, maximal 100 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 2,5 km. Die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nie 25 km. Die maximale Setzzeit beträgt 24 Stunden; oder
b)
Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 250 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger 600 m eingesetzt werden, maximal 15 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,33 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 10 km. Die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nie 100 km. Die maximale Setzzeit beträgt 72 Stunden.

Diese Ausnahme gilt jedoch nicht im NEAFC-Regelungsbereich.;

c)
Nummer 21 erhält folgende Fassung:

21.
Westlicher und mittlerer Pazifik

21.1.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Fischereiaufwand für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun im Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (nachstehend „der Übereinkommensbereich” genannt) den Fischereiaufwand nicht übersteigt, der in den Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den Küstenstaaten der Region festgelegt ist.
21.2.
Diejenigen Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Übereinkommensbereich fischen dürfen, erstellen Managementpläne für den Einsatz verankerter oder treibender Fischsammelvorrichtungen. Diese Managementpläne beinhalten Strategien zur Begrenzung von Vorkommnissen mit jungen Großaugen- und Gelbflossenthunen.
21.3.
Die Managementpläne gemäß Nummer 21.2 sind bis zum 15. Oktober 2007 der Kommission zu übermitteln. Die Kommission fügt diese Managementpläne zu einem Managementplan der Gemeinschaft zusammen, den sie bis zum 31. Dezember 2007 dem Sekretariat der Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) übermittelt.
21.4.
Die Zahl der Gemeinschaftsschiffe, die in Gebieten südlich von 20° S des Übereinkommensbereichs Schwertfischfang betreiben, darf 14 nicht übersteigen. Die Beteiligung der Gemeinschaft wird auf Schiffe unter der Flagge Spaniens beschränkt..

4.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
Teil I erhält folgende Fassung:

TEIL I

Mengenmäßige Begrenzung der Anzahl Lizenzen und Fangerlaubnisse für Gemeinschaftsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen

Fanggebiet Fischerei Anzahl der Lizenzen Aufteilung der Lizenzen auf die Mitgliedstaaten Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe
Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen Hering, nördlich von 62° 00' N 93 DK: 32, DE: 6, FR: 1, IRL: 9, NL: 11, SW: 12, UK: 21, PL: 1 69
Grundfischarten, nördlich von 62° 00' N 80 FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1 50
Makrele, südlich von 62° 00' N, Ringwadenfischerei 11 DE: 1(14), DK: 26(14), FR: 2(14), NL: 1(14) Entfällt
Makrele, südlich von 62° 00' N, Schleppnetzfischerei 19 Entfällt
Makrele, nördlich von 62° 00' N, Ringwadenfischerei 11 (15) DK: 11 Entfällt
Industriearten, südlich von 62° 00' N 480 DK: 450, UK: 30 150
Färöische Gewässer Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. 26 BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18 13
Gezielte Befischung von Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28' N und östlich von 6° 30' W. 8 (16) 4
Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20' N und 62° 00' N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen. 70 BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20 26
Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30' N und westlich von 9° 00' W und im Gebiet zwischen 7° 00' W und 9° 00' W südlich von 60° 30' N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30' N, 7° 00' W und 60° 00' N, 6° 00' W. 70 DE: 8(17), FR: 12(17), UK: 0(17) 20 (18)
Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden. 70 22 (18)
Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling” einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können. 36 DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5 20
Leinenfischerei 10 UK: 10 6
Makrelenfischerei 12 DK: 12 12
Heringsfischerei nördlich von 62° N 21 DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3 21

b)
Teil II erhält folgende Fassung:

TEIL II

Begrenzung der Anzahl Lizenzen und Fangerlaubnisse für Drittlandsschiffe, die in Gemeinschaftsgewässern fischen

Flaggenstaat Fischerei Anzahl der Lizenzen Höchstzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe
Norwegen Hering, nördlich von 62° 00' N 20 20
Färöer Makrele, VIa (nördlich 56° 30' N), VIIe,f,h, Stöcker, IV, VIa (nördlich 56° 30' N), VIIe,f,h; Hering, VIa (nördlich 56° 30' N) 14 14
Hering, nördlich von 62° 00' N 21 21
Hering, IIIa 4 4
Industriefischerei auf Stintdorsch und Sprotte, IV, VIa (nördlich 56° 30' N): Sandaal, IV (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling) 15 15
Leng und Lumb 20 10
Blauer Wittling, II, VIa (nördlich 56° 30' N), VIb, VII (westlich 12° 00' W) 20 20
Blauleng 16 16
Venezuela Schnapper(19) (Gewässer von Französisch-Guayana) 41 z. E.
Haie (Gewässer von Französisch-Guayana) 4 z. E.

Fußnote(n):

(1)

Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Meilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)

Davon dürfen höchstens 125459 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die übrigen 18865 Tonnen dürfen nur im ICES-Gebiet IIIa gefangen werden.

(3)

Davon dürfen höchstens 2742 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die übrigen 413 Tonnen dürfen nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiet IIIa gefangen werden.

(4)

Davon dürfen höchstens 4799 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die übrigen 722 Tonnen dürfen nur im ICES-Gebiet IIIa gefangen werden; alle Mitgliedstaaten außer Schweden dürfen nur in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIIa fischen.

(5)

Ausgenommen Dänemark und Vereinigtes Königreich.

(6)

Davon dürfen höchstens 133000 Tonnen in den EG-Gewässern der Gebiete IIa und IV gefangen werden. Die übrigen 20000 Tonnen dürfen nur im ICES-Gebiet IIIa gefangen werden.

(7)

Im ICES-Gebiet IV zu fangen.

(8)

Gemäß der Vereinbarten Niederschrift mit Norwegen vom 22. Mai 2007 dürfen höchstens 170000 Tonnen in den ICES-Gebieten IIa und IV gefangen werden.

(9)

Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Heringsanlandungen getrennt nach den ICES-Bereichen IVa und IVb mit.

(10)

Dürfen in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

(11)

Bezug auf den Heringsbestand im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56° 00' N und in dem Teil von VIa, der östlich von 07° 00' W und nördlich von 55° 00' N liegt, Clyde ausgenommen.

(12)

Für diese Quote darf nur im ICES-Gebiet VIa nördlich von 56° 30' N gefischt werden.

(13)

Beifangquote. Werden in einem zusammenhängenden Zeitraum von 24 Stunden mehr als 200 kg dieser Arten gefangen, dürfen sie nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen.

(14)

Diese Aufteilung gilt für die Ringwaden- und die Schleppnetzfischerei.

(15)

Von den 11 Lizenzen für Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62° 00' N.

(16)

Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Seehecht in den Zahlenangaben unter „Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien” enthalten.

(17)

Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

(18)

In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien” enthalten.

(19)

Müssen mit Langleinen oder Reusen (Schnapper) oder Langleinen oder Netzen mit einer Mindestmaschenöffnung von 100 mm in Tiefen von mehr als 30 m (Haie) gefangen werden. Um diese Lizenzen zu erhalten, ist der Abschluss eines gültigen Vertrags nachzuweisen, der den antragstellenden Reeder an einen Verarbeitungsbetrieb in Französisch Guayana bindet und ihn verpflichtet, mindestens 75 % der Schnapperfänge oder 50 % der Haifänge des betreffenden Schiffes in diesem Departement zur Verarbeitung in besagtem Betrieb anzulanden.

Der Vertrag muss durch die französischen Behörden genehmigt werden, die gewährleisten, dass er sowohl den Verarbeitungskapazitäten des betreffenden Unternehmens als auch den Entwicklungszielen der Wirtschaft von Französisch Guayana gerecht wird. Dem Lizenzantrag muss eine Kopie dieses Vertrags mit Sichtvermerk beigefügt werden.

Wird dieser Sichtvermerk verweigert, so teilen die französischen Behörden dies der betreffenden Partei und der Kommission unter Angabe von Gründen mit.

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