Präambel VO (EG) 2007/754

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände(2), insbesondere auf Artikel 8,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates(3) wurden die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2007 festgelegt.
(2)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 sind die zusätzlichen Fangverbotstage, die die Mitgliedstaaten für bestimmte Untergebiete der Ostsee festlegen, in Zeiträume von mindestens 5 Tagen aufzuteilen. Diese Bestimmung sollte jedoch nicht gelten, wenn die zusätzlichen Fangverbotstage an eine der aufgrund der genannten Verordnung verhängten Schließungszeiten gebunden sind, sofern der Fangverbotszeitraum insgesamt mindestens 5 Tage umfasst. Die Zuweisung der zusätzlichen Fangverbotstage sollte nachträglich klargestellt werden.
(3)
Die Bestimmungen über bezeichnete Häfen sollten klargestellt werden.
(4)
Treibende Langleinen sollten von den Fanggerätarten, für die Aufwandsbeschränkungen gelten, ausgenommen werden, wenn diese Art von Fanggerät nicht für den Dorschfang verwendet wird.
(5)
Da es wegen der sehr geringen Fangmengen von Dorsch in Untergebiet 27 nicht für notwendig gehalten wird, die Bezugnahme auf dieses Untergebiet im Zusammenhang mit den Beschränkungen des Fischereiaufwands in der Ostsee beizubehalten, sollte diese Bezugnahme gestrichen werden.
(6)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates(4) wurden die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2007 und 2008 festgesetzt.
(7)
Die Beschreibungen bestimmter Fanggebiete in der genannten Verordnung sollten eindeutiger formuliert werden, damit gewährleistet ist, dass die Gebiete, in denen aufgrund einer Quote gefischt werden darf, richtig identifiziert werden.
(8)
Bestimmte Quoten und Fußnoten sind in der genannten Verordnung für bestimmte Arten falsch angegeben und sollten deshalb berichtigt werden.
(9)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates(5) wurden für das Jahr 2007 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.
(10)
Bestimmte Sonderbestimmungen über die Anlandung oder Umladung von gefrorenem Fisch, der von Drittlandsschiffen im NEAFC-Übereinkommensbereich gefangen wurde, sollten klarer gefasst werden.
(11)
Der Titel des Anhangs IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 und bestimmte Beschreibungen von Fanggebieten sollten klarer formuliert werden, damit gewährleistet ist, dass die Gebiete, in denen aufgrund einer Quote gefischt werden darf, richtig identifiziert werden.
(12)
Die endgültigen Fangbeschränkungen für die Sandaalfischereien in den ICES-Bereichen IIIa und IV sowie in den EG-Gewässern des ICES-Bereichs IIa sollen auf der Grundlage von Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) gemäß Nummer 8 des Anhangs IID der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 festgelegt werden. Bei Sandaal handelt es sich um einen Bestand in der Nordsee, der gemeinsam mit Norwegen genutzt wird, der aber derzeit nicht gemeinsam bewirtschaftet wird. Die endgültigen Fangbeschränkungen stehen im Einklang mit der Vereinbarten Niederschrift der Ergebnisse der Konsultationen mit Norwegen vom 22. Mai 2007.
(13)
Die für die Beifangquoten von echten Rochen geltenden Bedingungen sollten auf Mengen von über 200 kg dieser Arten beschränkt werden.
(14)
Der Bezugszeitraum für die Quantifizierung des Fischereiaufwands, den die betreffenden Flotten dank der Zuweisung zusätzlicher Tage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen betrieben haben, ist falsch angegeben und sollte berichtigt werden.
(15)
Die Koordinaten zur Abgrenzung des Gebiets im Zusammenhang mit den technischen Maßnahmen in der Irischen See in Anhang III sind nicht korrekt angegeben und sollten berichtigt werden.
(16)
Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik hat auf ihrer dritten Jahrestagung vom 11. bis zum 15. Dezember 2006 Maßnahmen zum Schutz der Thunfischbestände und Regulierungsmaßnahmen für Schwertfisch in bestimmten Gebieten beschlossen. Diese Maßnahmen sollten in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.
(17)
Nach Konsultationen zwischen der Gemeinschaft, den Färöern, Island, Norwegen und der Russischen Föderation wurde am 18. Januar 2007 eine Einigung über die Fangmöglichkeiten für den atlanto-skandischen (norwegischen frühjahrslaichenden) Heringsbestand im Nordostatlantik erzielt. Nach dieser Vereinbarung ist die Zahl der Lizenzen für Gemeinschaftsschiffe von 77 auf 93 anzuheben. Die Vereinbarung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.
(18)
Die Verordnungen (EG) Nr. 1941/2006, (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 441/2007 der Kommission (ABl. L 104 vom 21.4.2007, S. 28).

(3)

ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 609/2007 der Kommission (ABl. L 141 vom 2.6.2007, S. 33).

(4)

ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 609/2007.

(5)

ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 643/2007 (ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 1).

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