Präambel VO (EG) 2007/777
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe(1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält eine Liste der Personen, deren wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung eingefroren werden.
- (2)
- Mit dem Beschluss 2007/455/GASP vom 25. Juni 2007(2) wird der Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP(3) durch Hinzufügung zweier Namen und die Angabe von Gründen für die Eintragung der Personen in die im Anhang aufgeführte Liste geändert. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 ist daher entsprechend zu ändern.
- (3)
- Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 412/2007 der Kommission (ABl. L 101 vom 18.4.2007, S. 6).
- (2)
ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 89.
- (3)
ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.