Artikel 2 VO (EG) 2007/829
Während einer Übergangsfrist bis zum 30. April 2008 akzeptieren die Mitgliedstaaten Sendungen, denen Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen beiliegen, die nach den bis zum 23. Juli 2007 geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ausgestellt und unterzeichnet wurden.
Bis zum 30. Juni 2008 akzeptieren die Mitgliedstaaten solche Sendungen, wenn die beiliegenden Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen vor dem 1. Mai 2008 ausgestellt und unterzeichnet wurden.
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