ANHANG VO (EG) 2007/829

Die Anhänge zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
„Imkereierzeugnis/Imkerei-Nebenerzeugnis” Honig, Wachs, Gelée Royale, Kittharz und Pollen, die nicht zum Verzehr bestimmt sind;.

b)
Nummer 42 erhält folgende Fassung:

42.
„verarbeitetes tierisches Eiweiß” ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Eiweiß, das gemäß Anhang VII Kapitel II so verarbeitet wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder auf andere Weise in Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, oder in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden kann; nicht dazu gehören Blutprodukte, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Kolostrum, Gelatine, hydrolysiertes Eiweiß und Dicalciumphosphat, Eier und Eierzeugnisse, Tricalciumphosphat und Kollagen;.

2.
Anhang II Kapitel X erhält folgende Fassung:

KAPITEL X

1.
Das folgende Handelspapier muss tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Produkten während der Beförderung beiliegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, ein anderes Handelspapier, in Papierform oder in elektronischer Form, für tierische Nebenprodukte und verarbeitete Produkte zu verwenden, die innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats befördert werden, sofern dieses Handelspapier die Anforderungen gemäß Kapitel III Nummer 2 erfüllt.
2.
Wird mehr als ein Beförderungsunternehmen eingesetzt, hat jedes Beförderungsunternehmen eine Erklärung gemäß Nummer 7 des Handelspapiers auszufüllen, die Bestandteil des Papiers ist.

MUSTER DES HANDELSPAPIERS ZUR BEFÖRDERUNG VON TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN UND VERARBEITETEN PRODUKTEN INNERHALB DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Anmerkungen

a)
Handelspapiere sind entsprechend dem Muster in diesem Anhang vorzulegen. Es enthält in der nummerierten Reihenfolge des Musters die zur Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Produkte erforderlichen Bestätigungen.
b)
Es ist in einer der Amtssprachen des EU-Herkunftsmitgliedstaats oder des EU-Bestimmungsmitgliedstaats zu erstellen. Es kann jedoch auch in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft erstellt werden, sofern ihm eine amtliche Übersetzung beiliegt oder wenn dies zuvor mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vereinbart wurde.
c)
Das Handelspapier ist in mindestens dreifacher Ausfertigung vorzulegen (ein Original und zwei Kopien). Das Original muss der Sendung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort beiliegen. Der Empfänger hat es aufzubewahren. Der Erzeuger hat eine Kopie und das Beförderungsunternehmen die andere Kopie aufzubewahren.
d)
Das Original eines Handelspapiers besteht aus einem einzigen, zweiseitig beschriebenen Blatt, oder es ist, sofern mehr Text erforderlich ist, in einer Form vorzulegen, in der alle Seiten Teil eines integrierten Ganzen und untrennbar sind.
e)
Werden dem Handelspapier zur Identifizierung der Posten der Sendung zusätzliche Seiten hinzugefügt, gelten auch diese Seiten durch die Unterschrift der für die Sendung verantwortlichen Person auf jeder Seite als Bestandteil des Originals des Papiers.
f)
Umfasst das Papier einschließlich der unter e aufgeführten zusätzlichen Seiten mehr als eine Seite, ist jede Seite am unteren Rand zu nummerieren — (Seitennummer) von (Gesamtseitenzahl) — und am oberen Rand mit der Codenummer des Papiers zu versehen, die von der verantwortlichen Person vergeben wird.
g)
Das Original des Handelspapiers ist von der verantwortlichen Person auszufüllen und zu unterzeichnen. Dadurch stellt die verantwortliche Person sicher, dass die Dokumentationsgrundsätze gemäß Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 befolgt werden. In dem Handelspapier ist Folgendes aufzuführen:

i)
das Datum, an dem das Material vom Betrieb genommen wurde;
ii)
die Beschreibung des Materials, einschließlich Identifizierung des Materials, Tierart bei Material der Kategorie 3 und daraus gewonnenen verarbeiteten Produkten, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, und, sofern zutreffend, die Nummer der Ohrmarke;
iii)
die Menge des Materials;
iv)
der Herkunftsort des Materials;
v)
Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens;
vi)
Name und Anschrift des Empfängers und, sofern zutreffend, seine Zulassungsnummer;
vii)
sofern zutreffend, die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs sowie Art und Methode(n) der Behandlung.

h)
Die Unterschrift der verantwortlichen Person ist in einer anderen Farbe als der Farbe des Vordrucks zu leisten.
i)
Das Handelspapier ist mindestens zwei Jahre lang zur Vorlage bei den zuständigen Behörden aufzubewahren, damit die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführten Aufzeichnungen überprüft werden können.
j)
Entscheiden sich Mitgliedstaaten für die Verwendung eines Handelspapiers in elektronischer Form, werden die unter den Buchstaben a bis i genannten Anforderungen in geeigneter Weise erfüllt.

3.
Anhang VII Kapitel II Teil A Nummer 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Verarbeitetes Säugetiereiweiß muss nach Verarbeitungsmethode 1 verarbeitet worden sein. Schweineblut kann jedoch auch einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Methode 7 unterzogen werden, sofern es bei Anwendung der Methode 7 durch und durch einer Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 80 °C unterzogen wurde.”

4.
Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)
Kapitel II wird wie folgt geändert:

i)
Teil A Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1.
Für die Herstellung von Heimtierfutter und Kauspielzeug dürfen nur tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis j verwendet werden. Rohes Heimtierfutter darf jedoch nur aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b hergestellt werden.

ii)
Teil B Nummer 4 erhält folgende Fassung:

4.
Kauspielzeug muss bei der Herstellung einer Behandlung unterzogen werden, die gewährleistet, dass Krankheitserreger, einschließlich Salmonellen, wirksam abgetötet werden.

Nach der Behandlung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des Kauspielzeugs zu vermeiden. Das Kauspielzeug ist in neuen Verpackungen zu verpacken.

b)
Kapitel III wird wie folgt geändert:

i)
Abschnitt I Teil A Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Es darf nur Handel mit unverarbeiteter Equidengülle getrieben werden, die nicht aus einem Betrieb stammt, der tierseuchenrechtlichen Beschränkungen in Bezug auf Rotz, vesikuläre Stomatitis, Milzbrand oder Tollwut gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 90/426/EWG unterliegt.

ii)
Abschnitt I Teil B Nummer 4 erhält folgende Fassung:

4.
Die Einfuhr unverarbeiteter Gülle ist verboten.

iii)
Abschnitt II Teil B Nummer 6 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 17 bei.

c)
Kapitel VI wird wie folgt geändert:

i)
Teil A Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Häute von Huftieren, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs entsprechen(*)

ii)
Teil B Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Der Handel mit frischen oder gekühlten Häuten unterliegt denselben Hygienebedingungen wie der Handel mit frischem Fleisch gemäß der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(**).

iii)
In Teil C Nummer 5 Buchstabe b erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

b)
Sie stammen aus einem Drittland bzw. — im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht — einem Drittlandgebiet, das auf der Liste in Anhang XI Teil XIV (A) steht und das je nach Tierart.

iv)
Teil C Nummer 6 Buchstaben b bis e erhalten folgende Fassung:

b)
Sie stammen entweder

i)
aus einem Drittland bzw. — im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht — einem Drittlandgebiet, das auf der in Anhang XI Teil XIV (B) aufgeführten Liste der Länder und Gebiete steht, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden Arten zugelassen ist, und sie wurden gemäß Teil A Nummer 2 Buchstaben a, b und c behandelt, oder
ii)
aus einem Drittland, das auf der in Anhang XI Teil XIV (B) aufgeführten Liste steht, und sie wurden gemäß Teil A Nummer 2 Buchstabe c oder d behandelt, oder
iii)
von Equiden oder Wiederkäuern aus einem Drittland, das auf der Liste in Anhang XI Teil XIV (C) steht, und sie wurden gemäß Teil A Nummer 2 Buchstaben a, b und c behandelt sowie nach der Behandlung mindestens 21 Tage lang getrennt gehalten.

c)
Im Fall gesalzener Häute und Felle, die auf dem Seeweg befördert werden, sind die Häute und Felle gemäß Teil A Nummer 2 Buchstabe b oder c behandelt und nach der Behandlung während der Beförderung im Fall von b mindestens 14 Tage lang und im Fall von c 7 Tage lang vor der Einfuhr getrennt gehalten worden, wobei die Behandlung und die Beförderungsdauer durch die der Sendung beiliegende Veterinärbescheinigung nachgewiesen werden, und
d)
ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 5 (B) bei, oder im Fall von Häuten und Fellen gemäß Teil C Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii dieses Anhangs eine amtliche Erklärung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 5 (C).

d)
Kapitel VIII wird wie folgt geändert:

i)
In Teil B Nummer 4 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr unbearbeiteter Wolle und unbearbeiteter Haare genehmigen, wenn sie” .

ii)
In Teil B wird folgende Nummer 5 angefügt:

5.
Die Einfuhr unbearbeiteter Federn und Federnteile ist untersagt.

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr bearbeiteter Federn und Federnteile, wenn

a)
es sich um behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecke zugesandt werden, handelt oder
b)
ihnen ein Handelspapier beiliegt, aus dem hervorgeht, dass die Federn oder Federnteile einer Dampfbehandlung oder einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden und fest und trocken verpackt sind.

e)
Kapitel IX wird wie folgt geändert:

i)
In Teil A Nummer 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

1.
Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse.

ii)
Teil B Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr anderer Imkerei-Nebenerzeugnisse als Bienenwachs in Wabenform, die zur Verwendung in der Imkerei bestimmt sind, genehmigen, wenn

a)
sie aus Drittländern stammen, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XII stehen;
b)
sie entweder

i)
mindestens 24 Stunden lang einer Temperatur von –12 °C oder weniger ausgesetzt wurden oder
ii)
im Fall von Wachs vor der Einfuhr raffiniert oder ausgeschmolzen wurden und

c)
ihnen eine Veterinärbescheinigung beiliegt, die dem Muster in Anhang X Kapitel 13 entspricht.

iii)
In Teil B werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

4.
Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von anderem Bienenwachs als Bienenwachs in Wabenform für technische Verwendungszwecke genehmigen, wenn

a)
es vor der Einfuhr raffiniert oder ausgeschmolzen wurde und
b)
ihm ein Handelspapier beiliegt, in dem die Raffination oder Ausschmelzung bescheinigt wird.

5.
Die Einfuhr von Bienenwachs in Wabenform ist untersagt.

f)
Kapitel XI wird wie folgt geändert:

i)
Nummer 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Tierische Nebenprodukte zur Verwendung als Tierfutter für Zuchtpelztiere oder zur Verwendung in rohem Heimtierfutter bestehen jedoch nur aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b.”

ii)
Nummer 6 erhält folgende Fassung:

6.
Ihnen liegt eine Bescheinigung gemäß einem der Muster in Anhang X Kapitel 3 (D), Kapitel 3 (F) oder Kapitel 8 bei.

5.
Anhang X erhält folgende Fassung:

ANHANG X

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN FÜR DIE EINFUHR UND DURCHFUHR BESTIMMTER TIERISCHER NEBENPRODUKTE UND DARAUS HERGESTELLTER ERZEUGNISSE AUS DRITTLÄNDERN IN DIE BZW. DURCH DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Erläuterungen

a)
Das Ausfuhrland stellt die Veterinärbescheinigungen nach den im vorliegenden Anhang X für die betreffenden tierischen Nebenprodukte vorgesehenen Mustern aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.
b)
Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.
c)
Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch andere Gemeinschaftssprachen als ihre eigenen zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.
d)
Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Seiten beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.
e)
Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Anlagen gemäß Buchstabe d, mehr als eine Seite, so ist jede Seite mit einer Nummerierung — (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) — am Seitenende sowie mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer am Seitenkopf zu versehen.
f)
Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.
g)
Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abheben. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder ein Wasserzeichen handelt.
h)
Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.
i)
Werden Veterinärbescheinigungen für die Durchfuhr von Sendungen verwendet, sind in Feld I.5 ( „Empfänger” ) der Bescheinigung Name und Anschrift der Grenzkontrollstelle anzugeben, an der die Sendung die Europäische Gemeinschaft bestimmungsgemäß verlässt.

6.
Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift von Teil VI erhält folgende Fassung:

TEIL VI

b)
In Teil VII (A) erhalten die Überschrift und Teil A folgende Fassung:

TEIL VII (A)

A.
Tierische Nebenprodukte von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden einschließlich Zuchtwild und frei lebendes Wild

Drittländer bzw. Drittlandgebiete gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates, aus denen die Einfuhr dieser Kategorie von frischem Fleisch der betreffenden Arten zugelassen ist, sowie für die angegebenen Nebenprodukte die nachstehenden Länder:

südamerikanische und südafrikanische Länder oder Gebiete dieser Länder, in denen gereiftes und entbeintes Fleisch der entsprechenden Tierarten zugelassen ist, für gereiftes und entbeintes Fleisch (einschließlich Zwerchfell) und/oder gereifte zugerichtete Innereien von Rindern, Ziegen, Schafen und frei lebendem Wild oder Zuchtwild).

c)
Teil IX erhält folgende Fassung:

TEIL IX

Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte: Drittländer gemäß
a)
Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates,
b)
Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission oder
c)
Anhang II der Entscheidung 2006/696/EG der Kommission (ABl. L 295 vom 25.10.2006, S. 1).

d)
Teil XIII erhält folgende Fassung:

TEIL XIII

Drittländer oder Drittlandgebiete gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (8), aus denen die Einfuhr von Zucht- und Nutzequiden zugelassen ist.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22).

(**)

ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

© Europäische Union 1998-2021

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