Artikel 24 VO (EG) 2007/834

Verbindliche Angaben

(1) Werden Bezeichnungen nach Artikel 23 Absatz 1 verwendet, muss

a)
die Kennzeichnung auch die nach Artikel 27 Absatz 10 erteilte Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthalten, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat;
b)
bei vorverpackten Lebensmitteln auf der Verpackung auch das Gemeinschaftslogo nach Artikel 25 Absatz 1 erscheinen;
c)
bei der Verwendung des Gemeinschaftslogos im selben Sichtfeld wie das Logo auch die Angabe des Orts der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar je nach Fall in einer der folgenden Formen:

„EU-Landwirtschaft” , wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der EU erzeugt wurden;

„Nicht-EU-Landwirtschaft” , wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern erzeugt wurden;

„EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft” , wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der Gemeinschaft und zum Teil in einem Drittland erzeugt wurden.

Sind alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, in demselben Land erzeugt worden, so kann die genannte Angabe „EU” oder „Nicht-EU” durch die Angabe dieses Landes ersetzt oder um diese ergänzt werden.

Bei der genannten Angabe „EU” oder „Nicht-EU” können kleine Gewichtsmengen an Zutaten außer Acht gelassen werden, sofern die Gesamtmenge der nicht berücksichtigten Zutaten 2 Gewichtsprozent der Gesamtmenge der Ausgangsstoffe landwirtschaftlichen Ursprungs nicht übersteigt.

Die genannte Angabe „EU” oder „Nicht-EU” darf nicht in einer auffälligeren Farbe, Größe oder Schrifttype als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses erscheinen.

Bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen sind die Verwendung des Gemeinschaftslogos nach Artikel 25 Absatz 1 und die Angabe nach Unterabsatz 1 fakultativ. Erscheint das Gemeinschaftslogo nach Artikel 25 Absatz 1 jedoch in der Kennzeichnung, so muss die Angabe nach Unterabsatz 1 auch in der Kennzeichnung erscheinen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein.

(3) Spezifische Kriterien zur Aufmachung, Zusammensetzung und Größe der Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und c werden von der Kommission nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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