Artikel 27 VO (EG) 2007/834

Kontrollsystem

(1) Die Mitgliedstaaten führen ein System für Kontrollen ein und bestimmen eine oder mehrere zuständige Behörde(n), die für die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zuständig ist (sind).

(2) Zusätzlich zu den Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 umfasst das für die Zwecke der vorliegenden Verordnung eingerichtete Kontrollsystem mindestens die Anwendung von Vorkehrungen und Kontrollmaßnahmen, die von der Kommission nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.

(3) Im Rahmen dieser Verordnung werden Art und Häufigkeit der Kontrollen auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos des Auftretens von Unregelmäßigkeiten und Verstößen in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung bestimmt. Alle Unternehmer mit Ausnahme von Großhändlern, die nur mit abgepackten Erzeugnissen handeln, und Unternehmern nach Artikel 28 Absatz 2, die an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, müssen in jedem Fall mindestens einmal jährlich darauf überprüft werden, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.

(4) Die zuständige Behörde kann

a)
ihre Kontrollbefugnisse einer oder mehreren anderen Kontrollbehörden übertragen. Die Kontrollbehörden müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen;
b)
Kontrollaufgaben einer oder mehreren Kontrollstellen übertragen. In diesem Fall benennen die Mitgliedstaaten Behörden, die für die Zulassung und Überwachung dieser Kontrollstellen zuständig sind.

(5) Die zuständige Behörde kann einer bestimmten Kontrollstelle nur dann Kontrollaufgaben übertragen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfüllt sind und wenn insbesondere

a)
die Aufgaben, die die Kontrollstelle wahrnehmen darf, sowie die Bedingungen, der sie hierbei unterliegt, genau beschrieben sind;
b)
nachgewiesen ist, dass die Kontrollstelle

i)
über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügt, die zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig sind,
ii)
über eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügt und
iii)
im Hinblick auf die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt ist;

c)
die Kontrollstelle nach der Europäischen Norm EN 45011 bzw. ISO Guide 65 (Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben) in der zuletzt im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, bekannt gemachten Fassung akkreditiert und von den zuständigen Behörden zugelassen ist;
d)
die Kontrollstelle der zuständigen Behörde regelmäßig bzw. immer, wenn diese darum ersucht, die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen mitteilt. Wird aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen ein Verstoß festgestellt oder vermutet, so unterrichtet die Kontrollstelle unverzüglich die zuständige Behörde;
e)
eine wirksame Koordinierung zwischen der übertragenden zuständigen Behörde und der Kontrollstelle stattfindet.

(6) Zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 5 berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Zulassung einer Kontrollstelle folgende Kriterien:

a)
das vorgesehene Standardkontrollverfahren mit einer ausführlichen Beschreibung der Kontrollmaßnahmen und Vorkehrungen, die die Stelle den ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmern gegenüber zur Auflage macht;
b)
die Maßnahmen, die die Kontrollstelle bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten und/oder Verstößen zu ergreifen gedenkt.

(7) Die zuständigen Behörden dürfen folgende Aufgaben den Kontrollstellen nicht übertragen:

a)
Überwachung und Überprüfung anderer Kontrollstellen;
b)
Gewährung von Ausnahmen nach Artikel 22, es sei denn, dies ist in den von der Kommission nach Artikel 22 Absatz 3 erlassenen spezifischen Bestimmungen vorgesehen.

(8) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 veranlassen die zuständigen Behörden, die Kontrollstellen Aufgaben übertragen, bei Bedarf Überprüfungen oder Inspektionen der Kontrollstellen. Ergibt eine Überprüfung oder Inspektion, dass diese Stellen die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß ausführen, so kann die übertragende zuständige Behörde die Übertragung entziehen. Dies geschieht unverzüglich, wenn die Kontrollstelle nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemaßnahmen trifft.

(9) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 8 muss die zuständige Behörde

a)
sicherstellen, dass die Kontrollstelle ihre Kontrollen objektiv und unabhängig wahrnimmt;
b)
die Wirksamkeit der Kontrollen überprüfen;
c)
etwaige festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße sowie die daraufhin getroffenen Abhilfemaßnahmen zur Kenntnis nehmen;
d)
der Kontrollstelle die Zulassung entziehen, wenn diese die Voraussetzungen nach den Buchstaben a und b nicht erfüllt oder den Kriterien nach den Absätzen 5 und 6 nicht mehr genügt oder die Anforderungen der Absätze 11, 12 und 14 nicht erfüllt.

(10) Die Mitgliedstaaten teilen jeder Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die Kontrollaufgaben nach Absatz 4 durchführt, eine Codenummer zu.

(11) Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen gewähren den zuständigen Behörden Zugang zu ihren Diensträumen und Einrichtungen und leisten jede Auskunft und Unterstützung, die den zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Artikel erforderlich erscheint.

(12) Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen stellen sicher, dass gegenüber den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmern mindestens die Vorkehrungen und Kontrollmaßnahmen nach Absatz 2 angewandt werden.

(13) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das eingerichtete Kontrollsystem im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 für jedes Erzeugnis die Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs erlaubt, um insbesondere den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, dass die ökologischen/biologischen Erzeugnisse in Übereinstimmung mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung hergestellt worden sind.

(14) Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen übermitteln den zuständigen Behörden jährlich spätestens bis zum 31. Januar ein Verzeichnis der Unternehmer, die am 31. Dezember des Vorjahres ihrer Kontrolle unterstanden. Bis spätestens zum 31. März jedes Jahres ist ein zusammenfassender Bericht über die im Vorjahr ausgeführten Kontrolltätigkeiten vorzulegen.

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