Artikel 4 VO (EG) 2007/834
Allgemeine Grundsätze
Die ökologische/biologische Produktion hat auf folgenden Grundsätzen zu beruhen:
- a)
-
geeignete Gestaltung und Handhabung biologischer Prozesse auf der Grundlage ökologischer Systeme unter Nutzung systeminterner natürlicher Ressourcen und unter Einsatz von Methoden, für die Folgendes gilt:
- i)
- Verwendung lebender Organismen und mechanischer Produktionsverfahren,
- ii)
- Pflanzenbau und Tiererzeugung sind flächengebunden; Aquakultur in Einklang mit dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Fischerei,
- iii)
- keine Verwendung von GVO und aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen mit Ausnahme von Tierarzneimitteln,
- iv)
- Vornahme von Risikobewertungen und gegebenenfalls Durchführung von Vorsorge- und Präventivmaßnahmen;
- b)
-
Beschränkung der Verwendung externer Produktionsmittel. Sind externe Produktionsmittel erforderlich oder gibt es die geeigneten Bewirtschaftungspraktiken oder -verfahren nach Buchstabe a nicht, so beschränken sie sich auf
- i)
- Produktionsmittel aus der ökologischen/biologischen Produktion,
- ii)
- natürliche oder naturgemäß gewonnene Stoffe,
- iii)
- schwer lösliche mineralische Düngemittel;
- c)
-
strenge Beschränkung der Verwendung chemisch-synthetischer Produktionsmittel auf Ausnahmefälle, in denen
- i)
- geeignete Bewirtschaftungspraktiken fehlen und
- ii)
- die externen Produktionsmittel nach Buchstabe b auf dem Markt nicht erhältlich sind oder
- iii)
- die Verwendung von externen Produktionsmitteln nach Buchstabe b unannehmbare Umweltfolgen hätte;
- d)
- erforderlichenfalls Anpassung im Rahmen dieser Verordnung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion zur Berücksichtigung des Gesundheitszustandes, regionaler Unterschiede bei Klima und örtlichen Verhältnissen, der Entwicklungsstadien und spezifischer Tierhaltungspraktiken.
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