Artikel 42 VO (EG) 2007/834
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Für bestimmte Tierarten, Wasserpflanzen und Mikroalgen, für die keine ausführlichen Produktionsvorschriften vorliegen, gelten die Kennzeichnungsvorschriften des Artikels 23 und die Kontrollvorschriften des Titels V. Bis zur Aufnahme ausführlicher Produktionsvorschriften gelten nationale Bestimmungen oder — falls solche Bestimmungen nicht bestehen — von den Mitgliedstaaten akzeptierte oder anerkannte private Standards.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2009.
Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b und c gelten jedoch ab dem 1. Juli 2010.
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