Präambel VO (EG) 2007/835
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 5,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(2) sieht vor, dass der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten tritt, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion überging, die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllten.
- (2)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 des Rates(3) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sieht die Ersetzung der Währung Griechenlands durch den Euro vor.
- (3)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 des Rates(4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 dient der Vorbereitung der späteren Einführung des Euro in Mitgliedstaaten, die den Euro bislang nicht als einheitliche Währung angenommen haben.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1647/2006 des Rates(5) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sieht die Ersetzung der Währung Sloweniens durch den Euro vor.
- (5)
- Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Zypern ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags gilt.
- (6)
- Nach der Entscheidung 2007/503/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Zypern am 1. Januar 2008(6) erfüllt Zypern die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung und ist die für Zypern geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 aufzuheben.
- (7)
- Die Einführung des Euro in Zypern erfordert die Ausweitung der geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro auf Zypern.
- (8)
- Im zyprischen Umstellungsplan ist festgelegt, dass Euro-Banknoten und -Münzen am Tag der Einführung des Euro als Währung das gesetzliche Zahlungsmittel des Landes werden. Folglich sollte der Termin für die Einführung des Euro und der Termin für die Bargeldumstellung der 1. Januar 2008 sein. Auf eine „Auslaufphase” sollte verzichtet werden.
- (9)
- Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 160 vom 13.7.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1647/2006 (ABl. L 309 vom 9.11.2006, S. 2).
- (3)
ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2.
- (4)
ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 1.
- (5)
ABl. L 309 vom 9.11.2006, S. 2.
- (6)
Siehe Seite 29 dieses Amtsblatts.
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