Präambel VO (EG) 2007/836

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(2) sieht vor, dass der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten tritt, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion überging, die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllten.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 des Rates(3) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sieht die Ersetzung der Währung Griechenlands durch den Euro vor.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 des Rates(4) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 dient der Vorbereitung der späteren Einführung des Euro in Mitgliedstaaten, die den Euro bislang nicht als einheitliche Währung angenommen haben.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 1647/2006 des Rates(5) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sieht die Ersetzung der Währung Sloweniens durch den Euro vor.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 835/2007 des Rates(6) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sieht die Ersetzung der Währung Zyperns durch den Euro vor.
(6)
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Malta ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags gilt.
(7)
Nach der Entscheidung 2007/504/EG des Rates vom 10. Juli 2007 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Malta am 1. Januar 2008(7) erfüllt Malta die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung und ist die für Malta geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 aufzuheben.
(8)
Die Einführung des Euro in Malta erfordert die Ausweitung der geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro auf Malta.
(9)
Im maltesischen Umstellungsplan ist festgelegt, dass die Euro-Banknoten und -Münzen am Tag der Einführung des Euro als Währung Maltas das gesetzliche Zahlungsmittel des Landes werden. Folglich sollte der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf den 1. Januar 2008 festgelegt werden. Auf eine „Auslaufphase” sollte dabei verzichtet werden.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 160 vom 13.7.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 835/2007 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(3)

ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2.

(4)

ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 1.

(5)

ABl. L 309 vom 9.11.2006, S. 2.

(6)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(7)

Siehe Seite 32 dieses Amtsblatts.

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