Präambel VO (EG) 2007/847
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft, insbesondere auf Artikel 8(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft geschaffen.
- (2)
- Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, mit denen festgelegt wird, welche Daten zur Erstellung der in Artikel 3 und 4 der Verordnung genannten Statistiken bereitzustellen sind und welche Fristen für ihre Übermittlung gelten.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(2) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
- (2)
ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
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