Artikel 13 EuGFVO (VO (EG) 2007/861)
Zustellung von Schriftstücken und sonstiger Schriftverkehr
(1) Die in Artikel 5 Absätze 2 und 6 genannten Schriftstücke und gemäß Artikel 7 ergangene Urteile werden wie folgt zugestellt:
- a)
- durch Postdienste,
- b)
- durch elektronische Zustellung nach den Artikeln 19 und 19a der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder
- c)
- über den gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2844 eingerichteten europäischen elektronischen Zugangspunkt, sofern der Empfänger in die Verwendung dieser Mittel für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen des jeweiligen europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen vorher ausdrücklich eingewilligt hat.
Die Zustellung wird durch eine Empfangsbestätigung, aus der das Datum des Empfangs hervorgeht, nachgewiesen.
(2) Die gesamte nicht in Absatz 1 genannte Kommunikation zwischen dem Gericht und den Parteien oder anderen an dem Verfahren beteiligten Personen erfolgt entweder
- a)
- durch elektronische Übermittlung mit Empfangsbestätigung, wenn die Mittel hierfür technisch verfügbar und nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das jeweilige europäische Verfahren für geringfügige Forderungen durchgeführt wird, zulässig sind, sofern die betreffende Partei oder Person in eine solche Form der Übermittlung zuvor eingewilligt hat oder sie nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem betreffende Partei oder Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, rechtlich dazu verpflichtet ist, eine solche Form der Übermittlung zu akzeptieren, oder
- b)
- durch die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844.
(3) Neben anderen Mitteln, die nach den Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen und mit denen die nach den Absätzen 1 und 2 erforderliche vorherige Zustimmung zur Verwendung der elektronischen Übermittlung zum Ausdruck gebracht wird, kann diese Zustimmung auch mittels Klageformblatt A und Antwortformblatt C bekundet werden.
(4) Ist eine Zustellung gemäß Absatz 1 nicht möglich, so kann die Zustellung auf eine der Arten bewirkt werden, die in den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 festgelegt sind.
Ist eine Übermittlung des Schriftverkehrs nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht möglich oder in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles nicht angezeigt, so kann jede sonstige Art der Übermittlung genutzt werden, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen durchgeführt wird, zulässig ist.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40).
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