Artikel 17 EuGFVO (VO (EG) 2007/861)
Rechtsmittel
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob ihr Verfahrensrecht ein Rechtsmittel gegen ein im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenes Urteil zulässt und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel einzulegen ist. Diese Mitteilung wird von der Kommission bekannt gemacht.
(2) Die Artikel 15a und 16 gelten auch für das Rechtsmittelverfahren.
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