Artikel 19 EuGFVO (VO (EG) 2007/861)
Anwendbares Verfahrensrecht
Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen das Verfahrensrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren durchgeführt wird.
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