VO (EG) 2007/862
Durchführungsrechtsakte zur Spezifizierung von Untergliederungen
Die Kommission ist befugt, zur Spezifizierung von Untergliederungen nach den Artikeln 4 bis 7 Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Bei Erlass dieser Durchführungsrechtsakte begründet die Kommission die Notwendigkeit der relevanten Untergliederungen für die Entwicklung und Überwachung der Maßnahmen der Union in den Bereichen Migration und Asyl und stellt sicher, dass die Durchführungsrechtsakte keine erheblichen Zusatzkosten und keinen erheblichen Zusatzaufwand für die Mitgliedstaaten verursachen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden spätestens 18 Monate vor dem Ende des Berichtszeitraums, sofern sich die Daten auf ein Kalenderjahr beziehen, und spätestens sechs Monate vor dem Ende des Berichtszeitraums sofern sich die Daten auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beziehen, gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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