Artikel 2 VO (EG) 2007/864
Außervertragliche Schuldverhältnisse
(1) Im Sinne dieser Verordnung umfasst der Begriff des Schadens sämtliche Folgen einer unerlaubten Handlung, einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag ( „Negotiorum gestio” ) oder eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ( „Culpa in contrahendo” ).
(2) Diese Verordnung gilt auch für außervertragliche Schuldverhältnisse, deren Entstehen wahrscheinlich ist.
(3) Sämtliche Bezugnahmen in dieser Verordnung auf
- a)
- ein schadensbegründendes Ereignis gelten auch für schadensbegründende Ereignisse, deren Eintritt wahrscheinlich ist, und
- b)
- einen Schaden gelten auch für Schäden, deren Eintritt wahrscheinlich ist.
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