Präambel VO (EG) 2007/868
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Miel de Galicia” bzw. „Mel de Galicia” wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung von deren Artikel 17 Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht(2).
- (2)
- Deutschland und Italien haben gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt. In ihren Einsprüchen haben Deutschland und Italien erklärt, dass die Anforderungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nicht erfüllt seien und insbesondere der Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und dem geografischen Gebiet nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen wurde, so dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine Eintragung als geografische Angabe nicht vorlägen. Ferner waren nach Ansicht Deutschlands bestimmte Aspekte in der Produktspezifikation geeignet, die Vorschriften der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig(3) zu verletzen; besonders die Möglichkeit, den Honig mit Trockenfrüchten zu versetzen, verstößt nach Meinung Deutschlands gegen die in dieser Richtlinie verankerte Begriffsbestimmung von „Honig” .
- (3)
- Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 16. November 2005 aufgefordert, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu gelangen.
- (4)
- Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Spanien, Deutschland und Italien erzielt werden konnte, muss die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen.
- (5)
- Aufgrund der Konsultationen zwischen Spanien, Deutschland und Italien ist die Spezifikation der betreffenden Bezeichnung überarbeitet worden. So wurde in die Beschreibung des Erzeugnisses die Erwähnung des gegebenenfalls mit Trockenfrüchten versetzten Honigs gestrichen. Ferner wurde in der Spezifikation der Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und dem abgegrenzten geografischen Gebiet herausgearbeitet; hierbei wurde namentlich auf das von dem betreffenden Erzeugnis erworbene Ansehen und auf die das geografische Gebiet auszeichnenden natürlichen Merkmale verwiesen, welche dem Erzeugnis seine Besonderheit verleihen, die es von dem in anderen geografischen Gebieten gewonnenen Honig unterscheidet.
- (6)
- Nach Auffassung der Kommission erfüllt die neue Fassung der Spezifikation nunmehr in vollem Umfang die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006.
- (7)
- Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung somit in das „Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben” einzutragen.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
- (2)
ABl. C 30 vom 5.2.2005, S. 16, und ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 21.
- (3)
ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 47.
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