ANHANG VO (EG) 2007/898

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wird wie folgt geändert:

Der Eintrag betreffend den Sprottenbestand in den ICES-Gebieten IIa und IV erhält folgende Fassung:

Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

EG-Gewässer der Gebiete IIa und VI

SPR/2AC4-C

Belgien 1917

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Dänemark 151705
Deutschland 1917
Frankreich 1917
Niederlande 1917
Schweden 1330 (1)
Vereinigtes Königreich 6325
EG 167028
Norwegen 18812 (2)
Färöer 9160 (3) (4) (5)
TAC 195000

Fußnote(n):

(1)

Einschließlich Sandaal.

(2)

Darf nur in den EG-Gewässrn des ICES-Gebiets IV gefischt werden.

(3)

Diese Menge darf in ICES-Gebiet IV und Gebiet VIa nördlich von 56° 30′ N gefischt werden. Beifänge an Blauem Wittling werden auf die Quote für Blauen Wittling in den ICES-Gebieten VIa, VIb und VII angerechnet.

(4)

1832 t können als Hering in Fischereien gefangen werden, die Netze mit Maschenöffnungen von weniger als 32 mm einsetzen. Sobald die Quote von 1832 t Hering ausgeschöpft ist, ist jede weitere Fischerei mit Netzen mit Maschenöffnung von unter 32 mm untersagt.

(5)

Fänge in der Kontrollfischerei in einem Umfang von 2 % des Aufwands und bis zu maximal 2500 t können als Sandaal gefischt werden..

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