Präambel VO (EG) 2007/898

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Vorläufige Fangbeschränkungen für Sprotte in den ICES-Gebieten IIa und IV sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 festgelegt.
(2)
Gemäß Artikel 5 Absatz 5 derselben Verordnung kann die Kommission die Fangbeschränkungen auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2007 überprüfen.
(3)
Die Auswertung der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2007 hat gezeigt, dass die Fangmöglichkeiten für Sprotte in den genannten Gebieten anzupassen sind.
(4)
Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 ist daher entsprechend zu ändern.
(5)
Sprotten gehören zu den kurzlebigen Arten. Deshalb sind die Fangbeschränkungen baldmöglichst festzusetzen, um Verzögerungen zu vermeiden, die zu einer Überfischung des Bestands führen könnten.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei and Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 754/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 26).

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